a) Zulässige Verkehrsflächen (§ 10 eKFV)
Noch im Referentenentwurf war vorgesehen, dass eKF mit einer bbH von weniger als 12 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften nur auf Gehwegen, gemeinsamen Geh- und Radwegen und in Fußgängerzonen gefahren werden dürfen. Nunmehr schreibt § 10 Abs. 1 eKFV (detailliert hierzu Huppertz NZV 2019, 390 f.) vor, dass eKF innerhalb geschlossener Ortschaften nur geführt werden dürfen auf
- baulich angelegten Radwegen einschließlich gemeinsamer Geh- und Radwege (Zeichen 240 Anl. 2 zur StVO),
- der dem Radverkehr zugeteilten Verkehrsfläche getrennter Rad- und Gehwege (Zeichen 241 Anl. 2 zur StVO),
- Radfahrstreifen (Zeichen 237, 295 Anl. 2 zur StVO) und
- Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 Anl. 2 zur StVO).
Nur wenn solche Einrichtungen nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 Anl. 3 StVO) gefahren werden. Außerhalb dessen ist die Benutzung von Fahrbahnen sowie insgesamt von Gehwegen untersagt.
Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen nur die in der obigen Liste aufgeführten Verkehrsflächen sowie Seitenstreifen befahren werden (§ 10 Abs. 2 eKFV). Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen gefahren werden.
Für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Nutzer kann die Straßenverkehrsbehörde abweichend das Befahren anderer Verkehrsflächen zulassen und durch ein entsprechendes Zusatzzeichen ("Elektrokleinstfahrzeuge frei") bekannt machen (§ 10 Abs. 3 eKFV).
Hinweis:
Der deutlich vermehrte Verkehr mit eKF wird Auswirkungen auf das kommunale Anlegen, Ausgestalten und Instandhalten (Verkehrssicherungspflichten!) von Radwegen haben (zu "E-Scooter in deutschen Großstädten – Erlaubnispflichtige Sondernutzung oder bloßer Gemeingebrauch?" s. Johannisbauer NJW 2019, 3614).
b) Verhaltensregeln (§ 11 eKFV)
§ 11 eKFV legt allgemeine Verhaltensregeln für die Führer von eKF fest:
- Art des Fahrens: Es muss einzeln hintereinander, nicht an fahrende Fahrzeuge angehängt und nicht freihändig gefahren werden (Abs. 1).
- Rechtsfahrgebot: Es darf nicht von dem Gebot, auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen möglichst weit rechts zu fahren, abgewichen werden (Abs. 2).
- Richtungsänderung: Sind an einem Elektrokleinstfahrzeug keine Fahrtrichtungsanzeiger vorhanden, so muss die Richtungsänderung so rechtzeitig und deutlich durch Handzeichen angekündigt werden, dass andere Verkehrsteilnehmer ihr Verhalten daran ausrichten können (Abs. 3; zur gesteigerten Unfallgefahr bei fehlenden Fahrtrichtungsanzeigern s.o. I, III 4).
- Fußgänger und Radfahrer: Auf Radverkehrsflächen muss auf den Radverkehr Rücksicht genommen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr angepasst werden. Schnellerem Radverkehr muss das Überholen ohne Behinderung ermöglicht werden. Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen haben Fußgänger Vorrang und dürfen weder behindert noch gefährdet werden. Erforderlichenfalls muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden (Abs. 4).
- Abstellen des eKF: Für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen gelten die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften entsprechend (Abs. 5; zur insoweit bislang unzureichenden Verkehrsdisziplin s.o. I).
c) Verkehrsverbote (§ 12 eKFV)
Bei einem Verbot für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250 Anl. 2 StVO) dürfen eKF geschoben werden (Abs. 1). Ist ein Verbot für Kraftwagen (Zeichen 251 Anl. 2 StVO), Krafträder (Zeichen 255 Anl. 2 StVO), Kraftfahrzeuge (Zeichen 260 Anl. 2 StVO) oder ein Verbot der Einfahrt (Zeichen 267 Anl. 2 StVO) angeordnet, dürfen eKF dort nur fahren oder einfahren, wenn dies durch das Zusatzzeichen "Elektrokleinstfahrzeuge frei" erlaubt ist (Abs. 2). Ist ein Verbot für den Radverkehr (Zeichen 254 Anl. 2 StVO) angeordnet, so gilt dies auch für eKF.
d) Lichtzeichen (§ 13 eKFV)
Die eKF unterfallen der Lichtzeichenregelung für Radfahrer in § 37 Abs. 2 Nr. 5 und 6 StVO. Dabei kommt das Sinnbild "Radverkehr" zur Anwendung.
Hinweis:
Eine Helmpflicht existiert nicht (s. VI 1 a).