a) Haftung des eKF-Fahrers
Auch wenn es sich bei eKF um Kfz gem. § 1 Abs. 2 StVG handelt und eine der Ausnahmen in § 1 Abs. 3 StVG nicht eingreift, besteht keine Gefährdungshaftung des Halters nach § 7 StVG und des Fahrers nach § 18 StVG. Diese Haftung ist nach § 8 Nr. 1 StVG ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein Kfz verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/h fahren kann (dazu OLG Hamm NZV 2014, 213: Mähdrescher). Das ist bei eKF nach § 1 Abs. 1 eKFV der Fall. Mangels Betriebsgefahr ist auch eine Haftungsabwägung nach § 17 StVG ausgeschlossen. Der Fahrer eines eKF unterliegt einer Verschuldenshaftung nach § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einem Schutzgesetz. Das können die Verhaltensregeln nach § 11 eKFV oder allgemeine Regeln der StVO sein (s.o. unter V). Eine Abwägung des Mitverschuldens nach § 254 BGB ist möglich. Eine gesetzliche Helmpflicht für eKF-Fahrer besteht nicht. Für eine Anrechnung als Mitverschulden ist das allgemeine Verkehrsbewusstsein maßgeblich, das in dieser Hinsicht wie beim Fahrradfahren ohne Helm (dazu BGH NJW 2014, 2403 = DAR 2014, 520 = VRR 2014, 342 [Türpe]) bislang nicht bestehen dürfte.
b) Unfall eines eKF mit einem Kfz
Der Halter und der Fahrer des Kfz haften nach den allgemeinen Grundsätzen gem. §§ 7, 18 StVG. Ein Ausschluss der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 2 StVG wegen höherer Gewalt kommt nur bei grob verkehrswidrigem Verhalten des eKF-Fahrers in Betracht (Tomson/Wieland NZV 2019, 447). Auch hier kann ein Mitverschulden des eKF-Fahrers nach § 254 BGB angerechnet werden, etwa bei einem plötzlichen Wechsel von der Rad- auf die Fahrspur (OLG Hamm NJW-RR 2018, 1117: Pedelec) oder der verbotenen Benutzung des Gehwegs.
c) Unfall eines eKF mit einem anderen eKF, Radfahrer oder Fußgänger
Hier hat der eKF-Fahrer keine Ansprüche aus der Gefährdungshaftung, sondern lediglich aus § 823 Abs. 1 und 2 BGB (vgl. oben a).
Hinweis:
Wird der "Beifahrer" eines eKF bei einem Unfall verletzt, können seine Ansprüche wegen des Verstoßes gegen § 8 eKFV (o. IV) als Mitverschulden gemindert werden (näher Tomson/Wieland NZV 2019, 448). Zu Haftungsfragen bei Zweirädern im Straßenverkehr übergreifend Jahnke NZV 2019, 601.
d) Versicherungsrechtliche Fragen
Für die Folgen von Obliegenheitsverletzungen gelten die allgemeinen Regeln in § 5 KfzPflVV. Auch bei Trunkenheitsfahrten gibt es keine Besonderheiten im Vergleich zu alkoholisierten Kfz-Fahrern. Eine Obliegenheitsverletzung wegen Verstoßes gegen die Verwendungsklausel bei der verbotenen Benutzung des eKF durch zwei Personen liegt nur vor, wenn sich eine entsprechende Klausel im Versicherungsschein findet. Bei einem Fahrer, der entgegen § 3 eKFV jünger als 14 Jahre alt ist, dürfte kein Verstoß gegen die "Führerscheinklausel" vorliegen. Leistungsfreiheit kann hingegen bei einem unberechtigten Fahrer eintreten (§ 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 S. 2 KfzPflVV; zur Aufsichtspflichtverletzung und Deckung beim zu jungen Fahrer sowie insgesamt zu allem eingehend Tomson/Wieland NZV 2019, 448 ff.).