a) Trunkenheits- und Drogenfahrten (§§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, 316 StGB)
Beim Führen eines Fahrrads sind 1,6 o/oo als Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit anerkannt (BayObLG NJW 1992, 1906 = DAR 1992, 269; Nw. bei Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 316 Rn 27). Für eKF gilt dieser Grenzwert nicht. Da es sich um Kfz handelt, gilt hier der allgemeine Grenzwert von 1,1 ‰ (allg. Ansicht: Heß/Figgener NJW-Spezial 2019, 585; Huppertz NZV 2019, 560; Kerkmann SVR 2019, 369; Ternig DAR 2019, 289, 597). Für die nunmehr unter die eKFV fallenden Segways wurde dies bereits früher vom OLG Hamburg angenommen (DAR 2017, 157 = NZV 2017, 193 [Kerkmann]), ebenso für die vergleichbaren motorisierten Krankenfahrstühle (OLG Nürnberg NZV 2011, 358 = DAR 2011, 152 = VRR 2011, 111 [Deutscher]; a.A. Fischer, a.a.O.).
b) Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)
Ein eKF darf ohne Fahrerlaubnis geführt werden (s.o. IV). Wird ein eKF technisch so verändert, dass es mit einer Geschwindigkeit von mehr als 20 km/h gefahren werden kann (getuntes Fahrzeug), ist zu unterscheiden: Beträgt die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn dann höchstens 25 km/h, bleibt das Fahrzeug fahrerlaubnisfrei (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b FeV), wobei allerdings die Ordnungswidrigkeit nach § 14 Nr. 1 eKFV, Nr. 236 BKat (Erlöschen der Betriebserlaubnis, s.u. 3b) einschlägig ist. Kann eine höhere Geschwindigkeit erreicht werden, besteht eine Fahrerlaubnispflicht nach Klasse AM (Huppertz NZV 2019, 390; anders aber in NZV 2019, 561 f.: Klasse A1). Ein Führen des getunten eKF ohne Fahrerlaubnis ist dann strafbar.
c) Fahren ohne Haftpflichtversicherung (§ 6 PflVG)
Dieser Straftatbestand ist einschlägig, wenn das eKF ohne formellen Bestand des erforderlichen Haftpflichtversicherungsvertrags geführt wird. Es genügt nicht, dass lediglich die vorhandene Versicherungsplakette nicht angebracht worden ist (s. unten VI 3 b), was allerdings ein Indiz für eine fehlende Versicherung ist, oder ein eKF "getunt" geführt wird (Huppertz NZV 2019, 561; zur Auswirkung einer Betriebsuntersagung auf das Versicherungsverhältnis OLG Köln DAR 2018, 697 = NZV 2018, 435 [Deutscher]).
Hinweis:
Allgemeine Straftatbestände, die als Tatbestandsmerkmal nicht auf das Führen eines Fahrzeugs abstellen, bleiben ohnehin anwendbar. Insbesondere kann der eKF-Fahrer als Unfallbeteiligter Täter eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort sein (§ 142 StGB).
d) Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis (§§ 44, 69, 69a StGB, FeV)
Da es sich um Kfz handelt, kann die Begehung einer Straftat beim Führen eines eKF zur Entziehung einer bestehenden Fahrerlaubnis führen (§ 69 StGB), zur Anordnung einer Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis (§ 69a StGB) und zu einem Fahrverbot (§ 44 StGB). Dies betrifft insb. die strafbaren Trunkenheits- und Drogenfahrten. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr kommt die Anordnung einer MPU in Betracht (§ 13 Abs. 1 Nr. 2c FeV; zur Drogenfahrt vgl. § 14 FeV).