a) Allgemeine Tatbestände
Soweit sie vom Wortlaut her einschlägig sind, gelten die allgemeinen Bußgeldtatbestände auch für die Benutzung von eKF (vgl. § 9 eKFV, s. o. V 2). Hier ist praxisnah insb. das Verbot der Benutzung elektronischer Geräte nach § 23 Abs. 1a StVO zu nennen. Da es sich bei eKF um Kfz handelt, richten sich die Rechtsfolgen bei einem Verstoß nach den Nr. 246 – 246.3 BKat bis hin zu einem Fahrverbot von einem Monat. Auch die Trunkenheits- und Drogenfahrten nach §§ 24a, 24c StVG mit den Rechtsfolgen nach den Nr. 241 – 243 BKat sind einschlägig. Wer als Radfahrer oder Fahrer eines eKF in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt, muss nach den Nr. 132a–132a.2 BKat mit einer Regelgeldbuße i.H.v. 60 EUR, mit Gefährdung i.H.v. 100 EUR und mit Sachbeschädigung i.H.v. 120 EUR rechnen.
b) Spezielle Tatbestände
In § 14 Nr. 1–9 eKFV sind bestimmte Verstöße gegen die eKFV als Ordnungswidrigkeiten bestimmt worden. Korrespondierend wurde der Bußgeldkatalog (BKat) um nachfolgende Nummern ergänzt:
Lfd. Nr. |
Tatbestand |
Elektrokleinstfahrzeuge-verordnung (eKFV) |
Regelsatz in Euro (EUR), Fahrverbot in Monaten |
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e) Elektrokleinstfahrzeugeverordnung (eKFV) |
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Betriebsbeschränkungen |
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234 |
Elektrokleinstfahrzeug ohne die erforderliche Allgemeine Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt |
§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 14 Nr. 1 |
70 EUR |
234a |
Die Inbetriebnahme eines Elektrokleinstfahrzeugs ohne die erforderliche Allgemeine Betriebserlaubnis oder Einzelbetriebserlaubnis auf öffentlichen Straßen angeordnet oder zugelassen |
§ 2 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 14 Nr. 3 |
70 EUR |
235 |
Elektrokleinstfahrzeug ohne gültige Versicherungsplakette auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt |
§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 14 Nr. 1 |
40 EUR |
235a |
Die Inbetriebnahme eines Elektrokleinstfahrzeugs auf öffentlichen Straßen ohne die erforderliche Versicherungsplakette angeordnet oder zugelassen |
§ 2 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 14 Nr. 3 |
40 EUR |
236 |
Elektrokleinstfahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt |
§ 2 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Abs. 4 § 14 Nr. 1 |
30 EUR |
236a |
Die Inbetriebnahme eines Elektrokleinstfahrzeugs auf öffentlichen Straßen trotz erloschener Betriebserlaubnis angeordnet oder zugelassen |
§ 2 Abs. 4 § 14 Nr. 3 |
30 EUR |
237 |
Elektrokleinstfahrzeug unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Anforderungen an die lichttechnischen Einrichtungen im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb gesetzt |
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b § 14 Nr. 1 |
20 EUR |
237a |
Elektrokleinstfahrzeug unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Anforderungen an die Schalleinrichtung im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb gesetzt |
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c § 14 Nr. 1 |
15 EUR |
237b |
Elektrokleinstfahrzeug unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Anforderungen an die sonstigen Sicherheitsanforderungen im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb gesetzt |
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d § 14 Nr. 1 |
25 EUR |
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Verhaltensrechtliche Anforderungen |
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238 |
Mit einem Elektrokleinstfahrzeug eine nicht zulässige Verkehrsfläche befahren |
§ 10 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 § 14 Nr. 5 |
15 EUR |
238.1 |
– mit Behinderung |
§ 10 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 § 14 Nr. 5 § 1 Abs. 2 StVO § 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO |
20 EUR |
238.2 |
– mit Gefährdung |
§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO |
25 EUR |
238.3 |
– mit Sachbeschädigung |
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30 EUR |
238a |
Mit einem Elektrokleinstfahrzeug nebeneinander gefahren |
§ 11 Abs. 1 § 14 Nr. 6 |
15 EUR |
238a.1 |
– mit Behinderung |
§ 11 Abs. 1 § 14 Nr. 6 § 1 Abs. 2 StVO § 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO |
20 EUR |
238a.2 |
– mit Gefährdung |
§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StVO |
25 EUR |
238a.3 |
– mit Sachbeschädigung |
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30 EUR |
Die im BKat nicht aufgeführten Verstöße gegen § 14 eKFV bleiben auch ohne Regelgeldbuße verfolgbar (Huppertz NZV 2019, 559). Nr. 235 BKat erfasst nur das Fahren ohne gültige, aber vorhandene (sonst Straftat nach § 6 PflVG – s.o. VI 2 c) Versicherungsplakette. Entspricht die angebrachte Plakette nicht den Vorgaben des § 29a Abs. 4 FZV, ist Nr. 184 BKat mit einer Regelgeldbuße von 10 EUR einschlägig. Ein Verstoß gegen das Mindestalter des eKF-Fahrers von 14 Jahren (§ 3 eKFV) ist nicht sanktioniert und wäre wegen der Altersgrenze der Verantwortlichkeit von 14 Jahren in § 12 OWiG auch nicht verfolgbar.
Hinweis:
Bei Abschluss dieses Beitrags (Stand: 20.12.2019) wies juris noch keine Rechtsprechung zur eKFV auf. Angesichts der aufgezeigten Fragen wird das nicht lange auf sich warten lassen. Die weitere Entwicklung bleibt zu beobachten.
Autor: Richter am Amtsgericht Dr. Axel Deutscher, Bochum
ZAP F. 9, S. 81–88