Den rechtlichen Rahmen für das Inbetriebsetzen eines eKF auf öffentlichen Straßen schafft § 2 eKFV.
1. Betriebserlaubnis
Das eKF muss einem Typ entsprechen, für den eine Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt worden ist, oder es muss eine Einzelbetriebserlaubnis erteilt worden sein (§§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 eKFV, 20, 21 StVZO; näher hierzu Huppertz NZV 2019, 388; Ternig DAR 2019, 285). Einer förmlichen Zulassung bedarf es nicht (§ 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1g FZV).
2. Versicherungspflicht
Es besteht gem. § 1 PflVG für den Halter eines Kfz die Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Das eKF muss mit einer gültigen Versicherungsplakette für eKF nach § 29a FZV versehen sein (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 eKFV), wobei nach dessen Abs. 2 im Wesentlichen die Vorgaben für Versicherungskennzeichen und deren Ausgestaltung und Anbringung in §§ 26, 27 FZV erfüllt sein müssen. Gegen den Haftpflichtversicherer des eKF besteht ein Direktanspruch nach § 115 VVG. Die Mindestdeckung beträgt gegenwärtig 7,5 Mio. EUR für Personenschäden und 1,22 Mio. EUR für Sachschäden. Aktuell werden solche Versicherungen je nach Alter des jüngsten Fahrers online bereits im einstelligen Euro-Bereich angeboten.
3. Fahrzeug-Identifizierungsnummer und Fabrikschild
Das eKF muss entsprechend § 59 Abs. 1 S. 1, Abs. 1a Hs. 1, Abs. 1b oder 2 StVZO mit einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer sowie einem Fabrikschild mit den in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 eKFV genannten Maßgaben gekennzeichnet sein.
4. Erforderliche technische Ausstattung
Schließlich muss das eKF den in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 eKFV aufgeführten Anforderungen an die technische Ausstattung genügen (eingehend Ternig DAR 2019, 287, 595). Die Verzögerungseinrichtung muss den Vorgaben des § 4 eKFV entsprechen. Insbesondere müssen zwei voneinander unabhängige Bremsen vorhanden sein. Die Anforderungen an die lichttechnischen Einrichtungen beschreibt § 4 eKFV, der im Kern auf die Regelung in § 67 StVZO für Fahrräder verweist. Die Anforderungen an die Einrichtung für Schallzeichen ergeben sich aus § 6 eKFV, sonstige Sicherheitsanforderungen aus § 7 eKFV.
Hinweis:
Eine Pflicht zum Anbringen von Fahrtrichtungsanzeigern (Blinker) besteht nicht (§§ 5 Abs. 4, 11 Abs. 3 eKFV). Das begründet eine erhöhte Unfallgefahr bei Abbiegevorgängen (zu Elektrotretrollern im Praxistest, s. Siemer/Hoger DAR 2019, 715). Eine entsprechende Ergänzung des § 4 eKFV i.R.d. Evaluierung nach § 15 Abs. 4 S. 1 eKFV liegt nahe.
Ein Verstoß gegen diese Vorgaben kann zu einer Beschränkung oder Untersagung des Betriebs des eKFV führen (§ 5 Abs. 1 FZV).
Hinweis:
Eine Steuerpflicht oder Pflicht zur Durchführung einer Hauptuntersuchung wie bei einem Pkw besteht mangels Zulassungspflicht nicht (§§ 3 Nr. 1 KraftStG, 29 Abs. 1 StVZO).