Hat der Luftfrachtführer binnen sechs Monaten nach Schadensverursachung oder vor der Klageerhebung eine ausreichende Ersatzleistung angeboten so hat er unabhängig vom Ausgang des Verfahrens weder Zinsen noch Kosten zu zahlen (vgl. Art. 22 Abs. 4 MÜ; LG Darmstadt, Urt. v. 4.8.2009 – 12 O 3/09, NZV 2010, 82).

 

Hinweis:

Die §§ 288 BGB, §§ 90ff. ZPO finden im Prozess gegen den Luftfrachtführer keine Anwendung!

Von Rechtsanwalt, Speditionskaufmann und Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht Carsten Vyvers, Frankfurt a.M.

ZAP F. 15, S. 85–90

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