Wird der Rechtsanwalt nacheinander in gesonderten Angelegenheiten tätig, sieht das RVG in vielen Fällen eine Anrechnung der Geschäfts- oder der Verfahrensgebühr auf die entsprechende Gebühr in der nachfolgenden Angelegenheit vor. Diese Anrechnungsregelung gilt mit Inkrafttreten des 2. KostRMoG auch bei Rahmengebühren. Nach der geltenden Fassung in Vorbem. 2.3 Abs. 4 S. 3 VV RVG und in Vorbem. 3 Abs. 4 S. 4 VV RVG ist im Falle der Gebührenanrechnung bei einer Betragsrahmengebühr nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der vorangegangenen Tätigkeit geringer ist. Bei der Umsetzung dieser Anrechnungsregelungen bei Betragsrahmengebühren sind in der Praxis immer wieder Probleme aufgetreten.

Das KostRÄG 2021 sieht deshalb vor, die vorgenannten Regelungen zu ersetzen und allgemeiner formuliert bereits in die die Bestimmung von Rahmengebühren regelnden Vorschrift des § 14 Abs. 2 RVG einzufügen. Nach der Neufassung des § 14 Abs. 2 RVG soll die Bestimmung der Höhe der zweiten Gebühr durch den Rechtsanwalt so erfolgen, als sei er zuvor nicht tätig gewesen. Dabei hat der Anwalt – wie auch sonst bei der Bestimmung von Rahmengebühren – sämtliche Bemessungskriterien des § 14 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen. Durch diese Vorgehensweise wird gewährleistet, dass Rechtsanwälte, deren Verfahrens- oder Geschäftsgebühr einer Anrechnung unterliegen, diese Gebühren vor Anrechnung in derselben Höhe anfallen, wie bei Anwälten, die zuvor nicht tätig waren.

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