Die in § 41 GKG getroffenen Regelungen hinsichtlich des Streitwerts bei Miet-, Pacht- und ähnlichen Nutzungsverhältnissen begrenzen den Streitwert aus sozialpolitischen Erwägungen. Die Kosten für Streitigkeiten über Wohnraum sollen nämlich möglichst gering gehalten werden. Dies betrifft nicht nur die Gerichtsgebühren. Vielmehr wirkt sich die Streitwertregelung infolge der Bezugnahme in § 23 Abs. 1 S. 1 RVG auf die Wertvorschriften des GKG auch auf die Höhe der Anwaltsgebühren aus.
Gemäß § 41 Abs. 5 S. 1 GKG bestimmt sich der Streitwert bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum nach dem Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete. Bei einer Klage des Mieters auf Feststellung einer Minderung der Miete greift diese Streitwertbegrenzung nach geltendem Recht hingegen nicht ein. Die Bestimmung ist nach Auffassung des BGH (RVGreport 2016, 394 [Hansens] = AGS 2016, 478) auch nicht entsprechend § 41 Abs. 5 S. 1 GKG auf die Klage auf Feststellung einer Mietminderung mit der Folge anzuwenden, dass das Verfahren mit dem Jahresbetrag der verlangten Mietminderung zu bewerten ist. Vielmehr hat der BGH (a.a.O.) den Streitwert in Verfahren auf Feststellung eines Mieters mit dem Ziel der Mietminderung gem. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung bemessen.
Der Gesetzgeber hält die unterschiedlichen Wertbemessungsgrundlagen bei Rechtsstreitigkeiten betreffend eine Mieterhöhung einerseits und eine Mitminderung andererseits aus dem Blickwinkel der Mieter für nicht nachvollziehbar. Durch die Anwendung der Streitwertregelung in § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO, wie sie der BGH (a.a.O.) für richtig ansieht, erhöht sich nämlich das Kostenrisiko für den Mieter deutlich. Der Gesetzgeber sieht deshalb im KostRÄG 2021 vor, die Streitwertregelung in § 41 Abs. 5 S. 1 GKG auch auf die Fälle der Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum zu erstrecken. In diese Fällen soll somit der Jahresbetrag der Mietminderung Grundlage für die Wertberechnung sein. Da der Klageantrag regelmäßig den Mietminderungsbetrag beziffert, ergeben sich für die Bemessung des Jahresbetrages der Mietminderung keine praktischen Probleme. Anders als in dem ebenfalls in der Vorschrift geregelten Fall des Anspruchs des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen ist auch nicht auf eine "angemessene" Mietminderung abzustellen.
Die vorgesehene Streitwertänderung hat für die betroffenen Mieter zwar deutliche Vorteile, weil sich sowohl die gerichtliche Verfahrensgebühr als auch die Anwaltsgebühren nur nach einem erheblich geringeren Streitwert/Gegenstandswert berechnen als es nach der Rechtsprechung des BGH (a.a.O.) der Fall ist. Bei den in Mietminderungsverfahren tätigen Rechtsanwälten hält sich demgegenüber die Freude über die Neuregelung in Grenzen, da sich ihre Gebühren ebenfalls nach dem geringeren Streitwert berechnen. Ein Antrag auf gesonderte Festsetzung des Gegenstandswerts gem. § 33 Abs. 1 RVG dürfte regelmäßig nicht in Betracht kommen. Dies würde nämlich voraussetzen, dass sich die gerichtliche Tätigkeit nicht mit der anwaltlichen Tätigkeit deckt. Nur in einem solchen Fall kann der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren abweichend vom Streitwert für die Gerichtsgebühren festgesetzt werden (s. z.B. BGH RVGreport 2020, 472 [Hansens] für die unterschiedliche Bewertung des für die Berechnung des für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwerts und des Gegenstandswerts für die Anwaltsgebühren bei Hilfsaufrechnung).