(LG Freiburg, Beschl. v. 28.1.2022 – 9 T 72/21) • Der in § 1 Nr. 2 BerHFV vorgesehene Formularzwang ist kein Selbstzweck, sondern dient der Gerichtsentlastung. Diesem Zweck genügt ein Rechtsanwalt, wenn er Lücken und Unklarheiten im verwendeten Formular durch Erläuterungen in einem späteren Schriftsatz schließen kann und wenn das Gericht anhand des Formulars und des erläuternden Schriftsatzes ohne Weiteres in die Lage versetzt wird, die Berechtigung der geltend gemachten Gebühren zu prüfen und über die Festsetzung zu entscheiden (Anschluss OLG Saarbrücken, Beschl. v. 16.12.2019 – 9 W 30/19).

ZAP EN-Nr. 674/2022

ZAP F. 1, S. 1034–1034

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