Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat die bereits im Koalitionsvertrag der „Ampel”-Parteien vorgesehene Pflichtverteidigerbestellung von Amts wegen angemahnt. In dieser Vereinbarung hatten die Regierungsparteien – im Kapitel über die Justiz – als rechtspolitisches Vorhaben angekündigt: „Wir stellen die Verteidigung der Beschuldigten mit Beginn der ersten Vernehmung sicher.” Hierfür bestehe ein dringendes Bedürfnis, so die BRAK. Denn noch bei der letzten Novellierung im Jahr 2019 – im Gesetz zur Neuregelung der notwendigen Verteidigung – hätten die seinerzeitigen Regierungsparteien die Chance versäumt, eine rechtsstaatliche Regelung über das „Ob”, „Wann” und „Wie” der Bestellung eines Pflichtverteidigers zu schaffen.
Für eine solche Regelung bestehe nach wie vor ein dringendes Bedürfnis, argumentiert die Kammer; denn de lege lata sei eine Verteidigung des Beschuldigten ab Beginn der ersten Vernehmung nur dann gewährleistet, wenn der Beschuldigte einerseits so klug und andererseits finanziell in der Lage sei, sich vor seiner Vernehmung einen Verteidiger zu wählen. Ohne Wahlverteidiger sei derzeit nicht einmal in den Fällen notwendiger Verteidigung gem. § 140 StPO die Verteidigung der Beschuldigten in der ersten – i.d.R. polizeilichen – Vernehmung gesichert, weil das geltende Recht gem. § 141 Abs. 1 StPO die Bestellung eines Pflichtverteidigers regelmäßig von einem „ausdrücklichen Antrag” abhängig mache und im Zusammenhang damit eine (irreführende) Belehrung zur Kostentragungspflicht bei Verurteilung vorsehe (in § 136 Abs. 1 S. 5 StPO). Das im Jahre 2019 geschaffene Antragserfordernis im Falle einer notwendigen Verteidigung sei ein Widerspruch in sich: Entweder sei ein Verteidiger „notwendig” oder nicht. Dass Notwendiges nicht disponibel sei, hätten auch Sachverständige im Bundestags-Rechtsausschuss angemerkt.
Der Gesetzgeber habe daher mit der jüngsten Neuregelung rechtsstaatliche Grundsätze verletzt und zudem europarechtliche Vorgaben nicht eingehalten, weswegen möglicherweise ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland drohe. Die jetzige Regierung müsse deshalb nun ihren Ankündigungen gemäß für die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht nur auf Antrag, sondern von Amts wegen sorgen, und zwar bereits vor einer polizeilichen oder sonstigen Vernehmung oder Gegenüberstellung. Zudem sollten die europarechtlichen Anforderungen an eine Belehrung in einfacher und leicht verständlicher Sprache in § 136 StPO endlich beachtet und angemessen umgesetzt werden, mindestens durch Streichung der Klausel zur Kostentragungspflicht, fordert die BRAK. Abgesichert werden sollte eine solche Regelung, so fordert die Kammer weiter, mit einer klarstellenden gesetzlichen Verankerung von Verwendungs- bzw. Verwertungsverboten für den Fall von Zuwiderhandlungen der Strafverfolgungsorgane.
[Quelle: BRAK]