Da der bestehende Unterhaltstitel über den Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit des Kindes weiter gilt, ist von praktischer Bedeutung, auf welchem verfahrensrechtlichen Weg Veränderungen durchgesetzt werden können. Dabei ist zu unterscheiden zwischen
- dem Herabsetzungsverlangen des unterhaltspflichtigen Elternteils und
- dem Erhöhungsverlangen des unterhaltsberechtigten Kindes.
1. Verfahrensart
Für beide Seiten kann eine gerichtliche Änderung der titulierten Unterhaltsverpflichtung nur mittels Abänderungsverfahren nach § 238 FamFG bei einem gerichtlichen Titel und gem. § 239 FamFG bei einem der übrigen Titel erfolgen.
Die hierfür erforderliche Änderung ergibt sich bereits aus dem Eintritt der Volljährigkeit und den damit verbundenen unterhaltsrechtlichen Konsequenzen wie der Bemessung des Elementarunterhalts nach den zusammengerechneten Einkünften beider Elternteile, dem Wechsel in die nächste Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle und aus der jetzt bestehenden anteiligen Barunterhaltspflicht auch des anderen Elternteils (BGH, Beschl. v. 7.12.2016 – XII ZB 422/15, FamRZ 2017, 370).
Beteiligter dieses Abänderungsverfahrens ist immer das Kind (OLG Koblenz, Beschl. v. 9.5.2016 – 13 WF 430/16, MDR 2016, 1054), gleichgültig ob es auf Antragstellerseite oder Antragsgegnerseite das Verfahren führt.
2. Darlegungs- und Beweislast beim Erhöhungsverlangen des Kindes
Will das volljährige Kind eine Erhöhung des an ihn zu zahlenden Unterhaltes durchsetzen, gilt die in Abänderungsverfahren übliche Verteilung der Darlegungs- und Beweislast mit der Folge, dass das Kind als Antragsteller des Abänderungsverfahrens wie im Erstverfahren seinen höheren Anspruch vollumfänglich begründen muss.
3. Darlegungs- und Beweislast beim Herabsetzungsverlangen des unterhaltspflichtigen Elternteils
Bei einem vom bisher allein unterhaltspflichtigen Elternteil eingeleiteten Abänderungsverfahren gegen einen bestehenden Titel auf Herabsetzung des geschuldeten Unterhaltes führt die Volljährigkeit des Kindes dagegen zu einer Verlagerung der Darlegungs- und Beweislast auf das volljährige Kind, das das Fortbestehen seines Unterhaltsanspruchs und damit seine Bedürftigkeit darlegen muss (BGH, Beschl. v. 7.12.2016 – XII ZB 422/15, FamRZ 2017, 370; Schwonberg in: Eschenbruch/Schürmann, Unterhaltsprozess, 2021, Kap. 2 Rn 530 m.w.N.).
Damit muss das volljährige Kind darlegen und ggf. nachweisen:
- die Grundlagen seines Anspruchs. Dazu gehört:
- Der Nachweis der Bedürftigkeit. Hier sind zu klären:
Hinweise:
- Erforderlich ist also auch im von einem Elternteil eingeleiteten Abänderungsverfahren insb. der schlüssige Vortrag des Kindes, welcher Haftungsanteil auf den antragstellenden Elternteil entfällt (BGH, Beschl. v. 7.12.2016 – XII ZB 422/15, FamRZ 2017, 370; Schwonberg in: Eschenbruch/Schürmann, Unterhaltsprozess, 2021, Kap. 2 Rn 531 m.w.N.; OLG Bremen, Beschl. v. 29.6.2011 – 4 WF 51/11, NJW 2011, 2596).
- Ohne diesen Vortrag ist das Vorbringen des Kindes unschlüssig und führt zur Abweisung des von ihm gestellten Antrags.