Der Kläger ist Mitglied des DRK und ehrenamtlicher Vorsitzender eines DRK-Ortsvereins, der seit 25 Jahren eine Freundschaft mit einem anderen DRK-Ortsverein pflegt. Die Mitglieder der Ortsvereine besuchen sich regelmäßig wechselseitig zu ihren Generalversammlungen und führen gemeinsame Veranstaltungen durch. Auf Einladung fuhren der Kläger und fünf weitere Mitglieder seines Ortsvereins im Mannschaftsbus zur Generalversammlung des anderen Ortsvereins. Dabei kam es zu einer Kollision des Busses mit einem anderen Fahrzeug, wobei eine Insassin getötet, der Kläger und andere Insassen zum Teil schwer verletzt wurden. Die Vorinstanzen haben die Beklagte verpflichtet, das Unfallereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die hiergegen eingelegte Revision, BSG, Urt. v. 8.12.2022 – B 2 U 14/20 R (hierzu Zimmermann, jurisPR-SozR 11/2023 Anm. 4) mit der Begründung, bei der Teilnahme an der Generalversammlung sei von einem unversicherten rein gesellschaftlichen Anlass bzw. der Pflege rein freundschaftlicher Beziehungen auszugehen, blieb erfolglos.
Voraussetzung dafür, dass es sich bei dem Verkehrsunfall um einen Arbeitsunfall in Form des Wegeunfalls i.S.d. § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGB VII handelt, ist u.a., dass die beabsichtigte Teilnahme an der Veranstaltung einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen war. Der Versicherungsschutz ergibt sich vorliegend aus § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII: Personen, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insb. ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen einschließlich der satzungsmäßigen Veranstaltungen, die der Nachwuchsförderung dienen, teilnehmen, sind danach kraft Gesetzes unfallversichert.
Der Kläger war für ein Hilfeleistungsunternehmen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII tätig. Diese Vorschrift schützt, so das BSG, umfassend die entgeltliche, insb. ehrenamtliche Tätigkeit, die dem öffentlichen Interesse sowie Wohl und damit dem Interesse der Allgemeinheit dient. Entscheidend ist ein innerer Zusammenhang, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten der versicherten Tätigkeit zuzurechnen, wofür bereits der gegenseitige Austausch ausreichend sein kann. Dies begründet das Gericht damit, das Interesse an solchen Zusammenkünften auch mit Mitgliedern anderer Hilfeleistungsunternehmen liege darin, eine mögliche Zusammenarbeit mit anderen Organisationen im Ernstfall vorzubereiten. Ferner können solche Veranstaltungen beispielsweise fachliche und organisatorische Vorteile bringen, eine kritische Sicht auf eigene Abläufe ermöglichen, zudem die Möglichkeit bieten, dabei die Identifikation mit dem eigenen Unternehmen zu stärken.