§ 554 Abs. 1 S. 2 BGB setzt als Ausschlusstatbestand eine Interessenabwägung voraus, sofern die intendierte bauliche Veränderung dem Vermieter unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Aufseiten des Mieters sind sein allgemeines Veränderungsinteresse sowie besondere Interessen bei der Erlaubnis von Maßnahmen zur Barrierereduzierung in der Wohnraummiete zu beachten. Dabei müssen besondere soziale und gesundheitliche Belange des Mieters sowie sonstige erhebliche, individuelle Interessen eine Rolle spielen (Schmidt-Futterer/Flatow, 16. Aufl. 2024, § 554 BGB Rn 15). Auf Vermieterseite wird zunächst das schlichte Interesse an einer Erhaltung der Bausubstanz berücksichtigt, sog. Konservierungsinteresse (NK-BGB/Hinz, 4. Aufl. 2021, § 554 BGB Rn 31). Dieses Interesse ist umso höher zu gewichten, je tiefgreifender in die Bausubstanz eingegriffen wird (Schmidt-Futterer/Flatow, 16. Aufl. 2024, § 554 BGB Rn 16). Auch die Frage, ob und ggf. mit welchem Aufwand ein Rückbau nach Mietende möglich sein wird sowie die durch die Bauarbeiten hervorgerufenen Beeinträchtigungen sind zu berücksichtigen (Schmidt-Futterer/Flatow, 16. Aufl. 2024, § 554 BGB Rn 16 m.w.N.).
Ausgehend von der „Treppenliftentscheidung” des BVerfG (Kammerbeschl. v. 28.3.2000 – 1 BvR 1460/99, NZM 2000, 539), die dem § 554a BGB a.F. vorausgegangen war, verfolgt auch § 554 BGB n.F. eine Gesamtabsprache, die ergänzende Regelungen erfordert, sodass Befürchtungen oder Beeinträchtigungen der anderen Vertragspartei ausgeräumt werden können. Diese Möglichkeit, dem Antrag des Mieters nur unter bestimmten Auflagen stattzugeben, kommt in § 554 BGB n.F. leider nur unzureichend zum Ausdruck (zu Recht Schmidt-Futterer/Flatow, 15. Aufl. 2022, § 554 BGB Rn 18). Der Mieter kann sich z.B. verpflichten, die Arbeiten nur durch Fachhandwerker auszuführen, er kann eine Haftpflichtversicherung abschließen, er kann sich verpflichten, die anfallenden Betriebs-, Kontroll- und Wartungskosten zu tragen oder die laufende Instandhaltung zu übernehmen.