Zum 1. Januar jeden neuen Jahres treten traditionell viele gesetzliche Neuregelungen in Kraft. Davon macht auch 2024 keine Ausnahme: Seit Anfang des Jahres gibt es zahlreiche Neuerungen für Bürger und Unternehmen, vor allem im Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht. Die wichtigsten haben wir nachfolgend kurz zusammengefasst:
Arbeit
- Anhebung des Mindestlohns
Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab diesem Jahr in zwei Schritten. Seit dem 1.1.2024 liegt die unterste Lohngrenze bei 12,41 EUR brutto je Stunde. Ein Jahr später steigt sie auf 12,84 EUR brutto.
- Verdienstobergrenze bei Minijobbern
Da der Mindestlohn gestiegen ist (s. vorstehend), hat der Gesetzgeber auch die Obergrenze für Minijobber angehoben. Ab Januar dürfen sie 538 EUR im Monat verdienen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass sie ihre Arbeitszeit nicht kürzen müssen, um die Verdienstgrenze für den Minijob einzuhalten, sondern dauerhaft bis zu zehn Stunden in der Woche arbeiten dürfen.
- Eingliederungszuschuss bei Arbeitsuchenden
Wer Arbeitsuchende einstellt, die stärkere Unterstützung benötigen – etwa aufgrund längerer Arbeitslosigkeit, einer Behinderung oder Alters – kann auch künftig bis zu 36 Monate lang einen Eingliederungszuschuss erhalten. Diese Regelung ist jetzt bis Ende 2028 verlängert worden.
- Ausweitung des Lieferkettengesetzes
Das sog. Lieferkettengesetz sieht vor, dass Unternehmen dafür Verantwortung tragen, dass die Menschenrechte in globalen Lieferketten eingehalten werden, etwa mit Blick auf Kinderarbeit, faire Löhne und Umweltschutz. Bislang galt es nur für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten. Seit dem 1. Januar gilt das Gesetz auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten.
- Änderungen bei der Ausgleichsabgabe
Die Ausgleichsabgabe, die Unternehmer zahlen müssen, die trotz Beschäftigungspflicht keine schwerbehinderten Menschen beschäftigen, ist in verschiedenen Punkten geändert worden. So entfällt die bisherige Möglichkeit, Mittel der Ausgleichsabgabe nachrangig auch für Einrichtungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben – insbesondere für Werkstätten für behinderte Menschen – zu verwenden. Um die Anhebung des Mindestlohns (s.o.) zu kompensieren, steigen allerdings die Lohnkostenzuschüsse für die Arbeitgeber. Zugleich ist bestimmt worden, dass ab dem kommenden Jahr eine vierte Staffel der Ausgleichsabgabe eingeführt wird.
Soziales
- Anhebung des Bürgergeldes
Bezieher von Sozialhilfe oder Bürgergeld bekommen ab Januar 2024 mehr Geld. So erhalten etwa alleinstehende Erwachsene jetzt 563 EUR im Monat, das sind 61 EUR mehr als bisher.
- Beitragsbemessungsgrenzen
Zu Beginn des Jahres sind die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung angehoben worden: In der gesetzlichen Krankenversicherung steigt sie 2024 bundesweit einheitlich auf jährlich 62.100 EUR bzw. 5.175 EUR im Monat (2023: 59.850 EUR/Jahr bzw. 4.987,50 EUR/Monat). Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beläuft sich ab sofort auf jährlich 69.300 EUR bzw. monatlich 5.775 EUR (bisher: 66.600 EUR oder 5.550 EUR/Monat).
- Neues SGB XIV (Soziales Entschädigungsrecht)
Zum 1. Januar ist ein neues Sozialgesetzbuch, das SGB XIV, in Kraft getreten. Mit diesem neuen Kapitel im SGB wird das Soziale Entschädigungsrecht, das bisher auf mehrere spezielle Gesetze verteilt war, zusammengefasst und neu strukturiert. Das betrifft etwa die Leistungen für Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene (bisher im Bundesversorgungsgesetz geregelt), des Weiteren die Leistungen für Geschädigte nach dem Opferentschädigungsgesetz, dem Strafrechtlichen- und dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem Häftlingshilfegesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Infektionsschutzgesetz und dem Zivildienstgesetz.
Gesundheitswesen
- Elektronisches Rezept (E-Rezept)
Das bisherige rosafarbene Papier-Rezept ist zum Jahresbeginn durch eine elektronische Version abgelöst worden. Gesetzlich Versicherte erhalten nun verschreibungspflichtige Arzneimittel nur noch per E-Rezept. Dieses kann mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK), einer App oder durch einen Papierausdruck eingelöst werden.
Die sog. Kinderkrankentage, die Eltern in Anspruch nehmen können, wenn ihr Kind erkrankt ist, sind zum Jahresbeginn auf 15 erhöht worden. Machen Eltern diesen Anspruch geltend, erhalten sie i.d.R. 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts als Kinderkrankengeld.
Das Pflegegeld und ambulante Sachleistungsbeträge sind zum 1. Januar um jeweils 5 % erhöht worden. Wer Angehörige pflegt, hat ab 2024 – statt eines Einmalanspruchs – nun jährlich Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für zehn Arbeitstage. Auch der Zuschuss, den die Pflegekasse an Pflegebedürftige in vollstationären Pflegeeinrichtungen zahlt, steigt.
Steuern und Finanzen
Mit dem bereits Anfang 2023 in Kraft getretenen Inflationsausgleichsgesetz sollte für die rund 48 Mio. Einkommensteuerzahler in Deutschland die Steuerlast an die zule...