Nach monatelangen Diskussionen um eine Stärkung der Resilienz des BVerfG gegen autoritäre Übergriffe (s. dazu zuletzt ZAP 2024, 749) gibt es mittlerweile einen überparteilichen parlamentarischen Konsens, der sich aktuell in zwei Gesetzentwürfen niedergeschlagen hat. Eingebracht wurden sie von den Fraktionen der SPD, der CDU/CSU, dem Bündnis 90/Die Grünen und der FDP sowie einem einzelnen Abgeordneten. Bundesjustizminister Buschmann beabsichtigt, diese Vorlagen zur Grundlage eines Gesetzgebungsverfahrens zur Stärkung der Resilienz des Bundesverfassungsgerichts zu machen; zuvor hat er beide Fassungen an das Gericht übersandt, um auch von dort eine Stellungnahme einzuholen.
Die Antwort aus Karlsruhe kam Mitte September: Die Verfassungsrichter haben keine Einwände und machen auch keine Ergänzungsvorschläge. In einem Plenumsbeschluss begrüßten sie die Pläne der Parlamentarier, „sowohl die Dichte der das Verfassungsorgan Bundesverfassungsgericht betreffenden grundgesetzlichen Regelungen entsprechend derjenigen anderer Verfassungsorgane zu gestalten als auch die Funktionsbedingungen der Verfassungsgerichtsbarkeit zu sichern.” Die übermittelten Gesetzentwürfe sehen vor, eine Reihe der bisher einfachgesetzlichen Regelungen über das Bundesverfassungsgericht, wie die Zahl der Senate, die Zahl der Senatsmitglieder oder die Dauer ihrer Amtszeit in das Grundgesetz zu überführen, so dass sie künftig nur noch mit der für eine Verfassungsänderung notwendigen qualifizierten Mehrheit geändert werden können. Dem stimmten die Verfassungsrichter ausdrücklich zu.
Ob das Gericht darüber hinausgehend in Übereinstimmung mit weitergehenden Vorschlägen aus der politischen Debatte gerne auch eine verfassungsrechtliche Verankerung des Wahlverfahrens gesehen hätte, blieb in seiner Stellungnahme offen. Sehr diplomatisch formuliert der Plenumsbeschluss, dass sich „für die Wahl der Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts [...] ein parteiübergreifender Konsens bewährt” habe. Für die gegenläufigen Positionen, so die Stellungnahme weiter, seien in der Diskussion jeweils gut nachvollziehbare Argumente vorgebracht worden. Diese fußten nicht zuletzt auf unterschiedlichen prognostischen Einschätzungen über künftige politische Mehrheitsbildungen, zu denen auch dem Bundesverfassungsgericht keine weitergehenden Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung stünden.
[Quellen: Bundestag/BVerfG]