1. Beginn
Die Mitgliedschaft wird entweder bereits durch Beteiligung an der Gründung des Vereins oder später durch Vertrag zwischen dem Verein und dem Mitglied erworben. Die für den Erwerb der Mitgliedschaft notwendigen Willenserklärungen sind die Beitrittserklärung und die Aufnahme. In welcher zeitlichen Reihenfolge sie abgegeben und wie sie bezeichnet werden, ist gleichgültig. Bei dem Vertrag zwischen dem Verein und dem Mitglied handelt es sich nicht um einen gegenseitigen Vertrag i.S.d. §§ 320 ff. BGB; ob er unter § 312 BGB fällt bzw. unter das HWiG fiel, ist/war fraglich (wegen der Einzelheiten des Vereinseintritts Burhoff, a.a.O., Rn 109 ff.; ders., ZAP 2023, 479, 484 f.; wegen des Eintritts von Minderjährigen Burhoff, a.a.O., Rn 29 ff.).
Die Beitritts-/Aufnahmeerklärung ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie kann also mündlich erfolgen. Die Satzung kann jedoch eine schriftliche Erklärung vorsehen, was zweckmäßig ist, weil damit Streit über das Bestehen der Mitgliedschaft oder über den Zeitpunkt des Beitritts ausgeschlossen ist. Sieht die Satzung die Schriftform vor, genügt die Übermittlung der Beitrittserklärung mittels Telefax (BGH, Urt. v. 22.4.1996 – II ZR 65/95, NJW-RR 1996, 866 [für die Austrittserklärung]). Verlangt die Satzung einen schriftlichen Aufnahmeantrag, kann dieser auch durch konkludentes/schlüssiges Handeln gestellt werden (u.a. BGH, Urt. v. 29.7.2014 – II ZR 243/13, BGHZ 202, 202 = NJW 2014, 3239). Das neue Mitglied kann sich bei der Beitrittserklärung auch vertreten lassen.
2. Ende
Die Mitgliedschaft endet i.d.R. durch Austritt aus dem Verein (wegen der Einzelheiten Burhoff, a.a.O., Rn 130 ff.). Die Austrittserklärung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit dem Zugang an ein Vorstandsmitglied oder an das in der Satzung bestimmte Vereinsorgan (§§ 130; § 28 Abs. 2 BGB) wirksam wird. Die Satzung kann eine Kündigungsfrist vorsehen, z.B. einen Monat vor Erreichen des Austrittstermins. Ist das nicht der Fall, wird der Austritt mit dem Zugang der Austrittserklärung sofort wirksam, wenn nicht ein bestimmter Austrittstermin (z.B. zum Ende des Kalenderjahres) vorgesehen ist. Das BGB sieht für den Austritt keine bestimmte Form vor. Das bedeutet, dass der Austritt grds. auch mündlich erfolgen kann. Die Satzung kann für die Austrittserklärung Schriftform vorsehen. was häufig der Fall sein wird. Das ist dann grds. als gewillkürte Schriftform i.S.d. § 127 BGB anzusehen (BGH, Urt. v. v. 22.4.1996 – II ZR 65/95, NJW-RR 1996, 866). Das bedeutet: Nach § 127 Abs. 2 BGB genügt dem Schriftformerfordernis auch eine „telekommunikative Übermittlung”. Das heißt: Die Übermittlung der Austrittserklärung mittels Telefax, Fernschreiben, Teletext, E-Mail und Computerfax genügt dem in der Satzung aufgestellten Schriftformerfordernis, ohne dass es einer besonderen „Zulassung” durch die Rechtsprechung bedarf (zur Zulässigkeit eines Austritts per Fax auch BGH, NJW 2000, 2340).
Die Mitgliedschaft endet ggf. auch durch Ausschluss (wegen der Einzelheiten Burhoff, a.a.O., Rn 183 ff.). Der Ausschluss aus dem Verein muss nicht notwendigerweise im Einzelnen geregelt werden. Die Ausschließungsgründe sind aber in der Satzung zu bezeichnen. Dabei können entweder einzelne Tatbestände, auch in Form von Generalklauseln, genannt werden, wie z.B. „vereinsschädigendes Verhalten”, „grobe Zuwiderhandlung gegen die Vereinsinteressen”, „Eröffnung des Insolvenzverfahrens eines Mitglieds”, Mitgliedschaft in einer bestimmten anderen Organisation (OLG Schleswig, Urt. v. 16.12.2020 – 9 U 238/19). Der Ausschluss des Vereinsmitglieds wird in einem besonderen Verfahren ausgesprochen, dessen Ausgestaltung die Satzung übernimmt. Auf die Beachtung der in der Satzung vorgesehenen Verfahrensvoraussetzungen ist besondere Sorgfalt zu verwenden. Werden sie nicht beachtet, das Mitglied aber dennoch ausgeschlossen, kann sich der Verein gegenüber dem ausgeschlossenen Mitglied schadensersatzpflichtig machen (dazu OLG Schleswig SchlHA 2002, 258; wegen der Einzelh. Burhoff, a.a.O., Rn 202 ff.).
Die Satzung kann daneben auch das Ruhen der Mitgliedschaft anordnen. So kann sie das z.B. für den Fall der Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags oder der Nichtteilnahme an Vereinsveranstaltungen bestimmen. Das Mitglied kann allerdings nicht selbst das Ruhen seiner Mitgliedschaft „beschließen”, etwa weil es mit bestimmten Vorgängen im Verein nicht einverstanden ist. Es kann dann nur kündigen/austreten. Tut es das nicht, bleibt die Mitgliedschaft mit allen aus ihr folgenden Rechten und Pflichten bestehen, insb. auch mit der Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags (Burhoff, a.a.O., Rn 295).