1. Organschaftspflichten/Treuepflicht
Die Pflichten der Mitglieder werden im BGB nicht erwähnt. Sie können ebenfalls in organschafts- und vermögensmäßige Pflichten eingeteilt werden. Sie können im Einzelnen nur durch die Satzung festgelegt werden, nicht bloß durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung, der keine Satzungsänderung herbeiführen will.
Um Organschaftspflichten handelt es sich, wenn die Satzung z.B. die Teilnahmepflicht an der Mitgliederversammlung begründet oder fordert, sich in bestimmter Weise am Vereinsleben zu beteiligen. Vermögensmäßige Pflichten sind die Pflicht zur Zahlung der regelmäßigen Beiträge sowie zur Zahlung bestimmter außerordentlicher Umlagen. Für alle Mitgliedspflichten gilt ebenso wie für die Rechte der Grundsatz der Gleichbehandlung der Mitglieder, die ohne sachlichen Grund nicht ungleich belastet werden dürfen. Sonderpflichten können einzelnen Mitgliedern nur mit ihrer Zustimmung auferlegt werden.
Auch ohne ausdrückliche gesetzliche oder satzungsmäßige Regelung haben die Mitglieder gegenüber dem Verein eine Treuepflicht. Deren Inhalt und Umfang bestimmt sich nach der Art des Vereinszwecks, dem Grad der persönlichen Bindung und der Personenbezogenheit des Mitgliedschaftsverhältnisses. Die Treuepflicht verpflichtet das Mitglied, alles zu unterlassen, was dem Vereinszweck schadet, also z.B. eine Teilnahme an der Werbeaktion zugunsten eines anderen Vereins mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung (vgl. BGH, Urt. v. 4.7.1977 – II ZR 30/76, DB 1977, 2226). Zur aktiven Förderpflicht gehört es, Schaden vom Verein fernzuhalten (Röcken, VB 10/2015, 15 f.). Zur Treuepflicht zählt auch, dass sich ein Mitglied zeitnah gegen die rechtliche Wirksamkeit von Vereinsmaßnahmen wenden muss (OLG Schleswig, Urt. v. 29.6.2022 – 16 U 137/21, das eine Klage, mit der die Unwirksamkeit einer Vorstandswahl geltend gemacht wurde, noch zwei Jahre nach der Vorstandswahl als unzulässig angesehen hat). Die Verletzung der Treuepflicht kann nicht nur die Ausschließung aus dem Verein und Vereinsstrafen, sondern auch Schadensersatzansprüche des Vereins rechtfertigen.
2. Beitragspflicht
Nach § 58 Nr. 2 BGB soll die Satzung Bestimmungen darüber enthalten, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind. Von den Beiträgen sind die sog. Umlagen zu unterscheiden.
Beiträge sind alle mitgliedschaftlichen Pflichten, die ein Mitglied zur Förderung des Vereinszwecks zu erfüllen hat. Gemeint ist i.d.R. eine periodische Geldzahlung (AG Ahlen, Urt. v. v. 21.12.2017 – 30 C 244/17 m.w.N.), es können aber auch Beiträge in Form von Sachleistungen, aber auch Leistung von Diensten vorgesehen sein, wie z.B. ein feste Anzahl von Arbeitsstunden/Mitglied (s. aber AG Ahlen, a.a.O.). Beiträge im weiteren Sinn sind auch sonstige Zahlungen, die ein Mitglied für die Inanspruchnahme von Leistungen des Vereins auf der Grundlage einer Gebührenordnung erbringen muss. Auch Aufnahmegebühren können Beiträge sein (zur Umsatzsteuerpflicht [für Aufnahmegebühren] BFH, Urt. v. 11.10.2007 – V R 69/06, NJW 2008, 1471 und Urt. v. 12.12.2012 – XI R 30/10. BFH/NV 2013, 665 [verneint, da kein „Umsatz”]; Urt. v. 13.12.2018 – V R 45/17, BFHE 263, 375).
Wie der Verein die Beitragspflicht in der Satzung regelt, steht ihm frei. Erforderlich ist nur eine Bestimmung, die regelt, dass überhaupt Beiträge erhoben werden. So muss z.B. die Beitragshöhe in der Satzung nicht ziffernmäßig bestimmt sein (BGH, Urt. v. 10.7.1995 – II ZR 102/94, NJW 1995, 2981; Urt. v. 19.7.2010 – II ZR 23/09, NJW 2010, 3521 = MDR 2010, 1195). Es genügt, wenn die Satzung das für die Festsetzung der Beiträge zuständige Organ bezeichnet, das nicht die Mitgliederversammlung sein muss (BGH, Urt. v. 10.7.1995 – II ZR 102/94, NJW 1995, 2981).