Zusammenfassung
In ZAP 2023, 479 wurden die den Verein betreffenden Grundlagenfragen vorgestellt und in ZAP 2023, 887 die Organe des Vereins. Dieser Fortsetzungsbeitrag behandelt abschließend die mit der Mitgliedschaft im Verein zusammenhängenden Fragen. Wegen weiterer Einzelheiten wird verwiesen auf Burhoff, Vereinsrecht. Ein Leitfaden für Vereine und Mitglieder, 11. Aufl. 2023.
I. Allgemeines zur Mitgliedschaft
Als Mitgliedschaft wird allgemein die Gesamtheit der Rechtsbeziehungen zwischen dem (Vereins-)Mitglied und dem Verein bezeichnet. Sie umfasst alle Rechte und Pflichten des Mitglieds als solche. Die Mitgliedschaft beruht auf der organisatorischen Eingliederung der Person in den Verein und ist ein personenrechtliches Rechtsverhältnis (RGZ, 163, 203). Aus der Mitgliedschaft folgt ein je nach dem Vereinszweck mehr oder weniger enges gegenseitiges Treueverhältnis (Grüneberg/Ellenberger, BGB, 82. Aufl. 2023, § 38 Rn 1), bei dem aber immer die (ggf.) gegenläufigen Interessen des Vereins und seiner Mitglieder abzuwägen sind.
Die Mitgliedschaft ist u.a. in § 38 BGB geregelt. Als höchstpersönliche Rechtsstellung ist sie unübertragbar, unvererblich und damit auch unpfändbar. Die Satzung kann etwas Abweichendes bestimmen. Nach der Regelung in § 38 BGB haben grds. alle Mitglieder die gleichen Rechte und Pflichten. Das gilt auch für Minderjährige, auch wenn ihre Rechte von den gesetzlichen Vertretern ausgeübt werden. Die Satzung kann aber verschiedene Arten von Mitgliedern mit je unterschiedlicher Rechtsstellung vorsehen. Sie muss dann aber die unterschiedlichen Rechte und Pflichten der einzelnen Gruppen eindeutig festlegen (LG Braunschweig, Beschl. v. 16.5.2017 – 6 S 66/17, SpuRt 2017, 205 für Stimmrechtsausschluss von „fördernden”/„passiven” Mitgliedern).
Die Zahl der Vereinsmitglieder ist im BGB nur insoweit festgelegt, als die Eintragung des Vereins im Vereinsregister nur erfolgen soll, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt (§ 56 BGB), und andererseits dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen ist, wenn die Zahl seiner Mitglieder unter drei sinkt (§ 73 BGB). Durch diese Vorschriften soll verhindert werden, dass unbedeutende Vereine eingetragen werden oder rechtsfähig bleiben. Die Satzung kann zur Zahl der Vereinsmitglieder eine Regelung treffen, insb. eine Höchstzahl vorschreiben (Burhoff, a.a.O., Rn 292).
II. Arten von Mitgliedern
In der Praxis sind folgende Arten von Mitgliedern möglich/häufig:
Das sog. ordentliche Mitglied ist Vollmitglied im Verein. Insbesondere für das Vollmitglied gilt, dass alle Mitglieder die gleichen Rechte und Pflichten haben (müssen) (zur Tagesmitgliedschaft OLG Stuttgart NZG 2018, 1264 = ZStV 2019, 228 m. Anm. Röcken). Mitglied im Verein kann auch eine (andere) juristische Person sein. Die Mitgliedschaftsrechte werden dann von dessen gesetzlichem Vertreter ausgeübt. Besteht letzterer aus mehreren Mitgliedern, stehen der juristischen Person die Mitgliedschaftsrechte aber nur einmal zu. Möglich ist eine nur „probeweise” Mitgliedschaft, welche eine solche i.S.d. BGB ist; mit ihr verbinden sich, wenn auch in einem durch die Satzung einschränkbaren Umfang, echte Mitgliederrechte und -pflichten (OLG Hamm, Urt. v. 1.3.2021 – 8 U 61/20, MDR 2021, 759 = ZStV 2022, 67). Wird eine echte Probemitgliedschaft eingeführt, sollte die Satzung auch Bestimmungen über die Rechtsstellung der Probemitglieder, deren Aufnahme und Beitragspflicht sowie die Beendigung der probeweisen Mitgliedschaft treffen. Die Satzung kann für minderjährige Mitglieder einen besonderen Status vorsehen. Sie kann sie z.B. vom Stimmrecht ausschließen bzw. dieses dem gesetzlichen Vertreter übertragen. Sie kann auch das Rede- und Antragsrecht des Minderjährigen in der Mitgliederversammlung ausschließen (dazu Burhoff, a.a.O., Rn 440 ff.) oder dieses auf die gesetzlichen Vertreter übertragen. Schließlich kann bestimmt werden, dass nur die gesetzlichen Vertreter berechtigt sind, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
Das sog. aktive Mitglied ist i.d.R. Vollmitglied, das sich am Vereinsleben beteiligt, insb. an der nach außen gerichteten Vereinstätigkeit, also z.B. in einem Gesangverein selbst auch im Chor des Vereins mitsingt. Im Gegensatz zum aktiven Mitglied nimmt das passive Mitglied gerade nicht an der nach außen gerichteten Vereinstätigkeit teil. Häufig zahlen diese Mitglieder geringere (Vereins-)Beiträge. Das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung kann nicht entzogen werden (zum Stimmrechtsausschluss LG Braunschweig, Beschl. v. 16.5.2017 – 6 S 66/17, SpuRt 2017, 205).
In der Praxis sind häufig sog. fördernde Mitglieder anzutreffen. Diese leisten regelmäßig oder unregelmäßig Beiträge an den Verein. Dabei kann es sich um Geld-, Sach- oder auch Dienstleistungen handeln. Fördernden Mitgliedern sind Mindestrechte einzuräumen. Sie können weder von der Mitgliederversammlung noch vom Minderheitenrecht zur Einberufung der Mitgliederversammlung (ganz) ausgeschlossen werden (LG Bremen, Rpfleger 1990, 262; zum Stimmrechtsausschluss LG Braunschweig, 2017, a.a.O.). Auch fördernde Mitglie...