Der Eignungsmangel muss feststehen, um die Fahrerlaubnis entziehen zu können. Bloße Mutmaßungen oder entfernte Möglichkeiten über einen Konsum reichen nicht aus (VG München, NZV 2024, 199 [Pießkalla]). Grundlage für die Feststellung des Eignungsmangels soll auch eine schriftliche Verteidigererklärung im strafrechtlichen Verfahren sein, die durch den dort Beschuldigten unwidersprochen geblieben und auf dieser Grundlage eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist (VG Karlsruhe, NJW 2024, 2271). Macht der Betroffene bei der Begutachtung keine Angaben zu einem festgestellten und wiederholten Amphetaminbesitz und wird das vom Gutachter nicht in die Bewertung der Fahreignung eingestellt, ist das Gutachten nicht nachvollziehbar und die Fahrerlaubnisbehörde befugt, die Fahrerlaubnis zu entziehen (VGH München, VRR 5/2024, 27 [Deutscher]). Die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln setzt grds. einen willentlichen Konsum voraus. Die unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stellt jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar. Notwendig ist damit der Vortrag von tatsächlichen Umständen in einer solchen Breite und Tiefe, aus denen die Rekonstruktion eines Geschehensablaufs möglich wird und welche gegebenenfalls die weitere Sachaufklärung durch die übrigen Beteiligten oder das Gericht ermöglichen (OVG Bautzen, zfs 2024, 234). Eine Frist zur Vorlage eines Gutachtens von zwei Monaten ist nicht zu beanstanden (OVG Greifswald, NJW 2024, 2630). Ist einem 18-Jährigen vom Strafgericht die Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt (hier: Blutalkoholkonzentration von 1,56 Promille) entzogen worden, so kann im Neuerteilungsverfahren bei der Prüfung, ob Zusatztatsachen vorliegen, die nach § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV eine Anordnung, ein MPU-Gutachten beizubringen, rechtfertigen, auch der Umstand berücksichtigt werden, dass für Fahranfänger nach § 24c StVG ein absolutes Alkoholverbot gilt (VGH München, zfs 2024, 232 = NZV 2024, 407 [Gail]). Die Vorschriften über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte (§ 48 Abs. 1 VwVfG) werden nicht durch die bundesrechtlichen Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 3 Abs. 1 StVG, § 46 FeV verdrängt. Die Vorschriften sind nebeneinander anwendbar. Es besteht ein Alternativ- und kein Exklusivitätsverhältnis (VG Oldenburg, NJW 2024, 2415).
Verhängt ein Strafgericht anstelle einer in Betracht kommenden Entziehung der Fahrerlaubnis ein Fahrverbot oder sieht es trotz Antrags der Staatsanwaltschaft davon ab, die Fahrerlaubnis zu entziehen, ist dies regelmäßig nicht schon für sich genommen Ausdruck einer stillschweigenden Prüfung und Bejahung der Fahreignung. Ebenso wenig tritt die Bindungswirkung nach § 3 Abs. 4 StVG ein, wenn die gerichtliche Entscheidung in sich widersprüchlich ist, weil der Angeklagte als nicht zur Fahrt geeignet bezeichnet wird, von einer Entziehung der Fahrerlaubnis aber ohne Begründung abgesehen wird (VGH München, zfs 2024, 358).