Neuregelungen im November
In den letzten Wochen ist wieder eine Reihe von Neuregelungen in Kraft getreten. Sie betreffen vorwiegend das Asyl- und das Melderecht, bringen jedoch auch für Verbraucher einige Neuerungen. Im Einzelnen:
- Asyl- und Aufenthaltsrecht
Das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz (vgl. zum Inhalt ZAP Anwaltsmagazin 21/2015, S. 1109 f.), mit dem die Bundesregierung auf die zuletzt stark gestiegenen Flüchtlingszahlen reagiert hat, ist bereits am 24. Oktober in Kraft getreten und damit gegenüber der ursprünglichen Planung um eine Woche vorgezogen worden. Es bringt Änderungen nicht nur im Asylbewerberleistungsgesetz und im Asylverfahrensgesetz (welches künftig den Titel "Asylgesetz" trägt), sondern auch im Aufenthaltsgesetz, im Bundesmeldegesetz, im Bundesfreiwilligendienstgesetz, im BauGB, in der VwGO, im SGB III und V sowie in zahlreichen anderen Vorschriften.
Mit einer weiteren Neuregelung, dem Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher werden minderjährige Flüchtlinge, die ohne ihre Familie in Deutschland eintreffen, unter stärkeren Schutz gestellt. Für sie gibt es künftig eine bundesweit geltende Aufnahmepflicht.
Seit dem 1. November gibt es erstmals ein bundesweit einheitliches und unmittelbar geltendes Melderecht für alle Bürger. Zu den Neuerungen gehört u.a., dass Bürger ihren Wohnungseinzug vom Vermieter bestätigen lassen müssen, den zu diesem Zweck eine Mitwirkungspflicht trifft. Eine ähnliche Regelung gab es bereits früher, sie war allerdings 2002 abgeschafft worden. Nach den Angaben des Bundesinnenministeriums soll es in der Folge vermehrt zu "Scheinanmeldungen" gekommen sein, denen mit den neuen Vorschriften begegnet werden soll. Strengere Regeln gelten auch für Auskünfte aus dem Melderegister: Künftig muss der Zweck der Anfrage angegeben werden und Auskünfte dürfen anschließend auch nur zu diesem Zweck genutzt werden.
- Umwelt- und Verbraucherschutz
Bereits seit dem 24. Oktober gilt das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz. Es erleichtert die Rückgabe alter Elektro- und Elektronikgeräte. So muss der Handel bei einem Neukauf künftig das betreffende Altgerät des Käufers zurücknehmen. Zudem stärkt das Gesetz den Zoll dabei, den illegalen Transfer von Altgeräten in ärmere Länder zu unterbinden, wo sie bislang häufig auf gefährlichen Deponien landen.
Bereits seit dem 1. Oktober müssen alle Einrichtungen, die medizinische Implantate einsetzen, ihren Patienten darüber einen Implantatpass in Papierform ausstellen. Das gilt für alle Implantate, die eine eigene Energiequelle haben (etwa Herzschrittmacher), des Weiteren auch für Herzklappen und Gelenkersatz.
- Mindestlohn für Steinmetze
Seit dem 1. November gelten im gesamten Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk höhere Mindestlöhne. So ist künftig 11,30 EUR in den alten und 10,90 EUR in den neuen Bundesländern zu zahlen. Ab Mai 2018 steigt das Entgelt auf 11,40 EUR im gesamten Bundesgebiet.
[Quelle: Bundesregierung]
Zwei Jahre Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
Zwei Jahre nach Einführung der PartGmbB hat das Soldan Institut im Rahmen seines regelmäßig erhobenen "Berufsrechtsbarometers" einmal nachgehakt. Zu diesem Zweck wurden im Frühjahr 1.132 berufsausübende Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zum Thema PartGmbB befragt. Das Ergebnis war, dass besonders gerne Kollegen "zugegriffen" haben, die zuvor in einer einfachen Partnerschaftsgesellschaft (PartG) organisiert waren.
Die Einführung der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – PartGmbB (ausführlich dazu Hirtz ZAP F. 15, S. 607 ff.) war die deutsche Antwort auf die britische Limited Liability Partnership (LLP). Mit dem deutschen Pendant wollte der Gesetzgeber einer Flucht deutscher Gesellschaften ins englische Recht entgegenwirken. Das Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung trat im Juli 2013 in Kraft. Wesentliche Neuerung war die Einführung des § 8 Abs. 4 PartGG, nach dem die Haftung für Verbindlichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt werden kann, wenn die Gesellschaft eine zu diesem Zweck erhöhte Berufshaftpflichtversicherung abschließt und die Partnerschaft den Zusatz "mit beschränkter Berufshaftung" führt.
"Die PartGmbB wird besonders häufig von Rechtsanwälten genutzt, die bereits vor Inkrafttreten des Reformgesetzes Risikomanagement durch Rechtsformwahl betrieben haben und diese Vorsorge in eigenen Angelegenheiten nun lediglich entsprechend der neuen Möglichkeiten ausweiten", so der Direktor des Soldan Instituts, Prof. Dr. Matthias Kilian, nach der Auswertung der Umfrage. So waren 50 % der mittlerweile in einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung tätigen Rechtsanwälte zuvor in einer einfachen Partnerschaftsgesellschaft aktiv, 43 % in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Das Soldan Institut prognostiziert deshalb in seiner Untersuchung, dass auch die PartGmbB, wie bereits zuvor die (einfache) Partnerschaftsg...