Die berufs-, vergütungs- und haftungsrechtlichen Fragen der Mandatsfinanzierung in besonderen Fallgestaltungen und Verfahrensarten sind im Gefolge einiger Grundsatzentscheidungen des BVerfG und des BGH und der damit verbundenen Gesetzesänderungen und Folgediskussionen in den Fokus der Aufmerksamkeit der Kollegenschaft gerückt. Dies zu Recht, denn die damit verbundenen Probleme der gesetzlichen Gestaltungsmöglichkeiten mit Blick auf die Honorarsicherung, Verfahrensfinanzierung und Fremdgeldverwaltung sind von enormer praktischer Relevanz – und sind oft haftungsträchtig.
Literaturhinweis:
Einen guten Überblick über die Änderungen durch das 2. KostRMoG vermittelt Beck-Bever (BRAK-Mitteilungen 4/2013, S. 146 f.), die einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Maßgaben des Erfolgshonorars mit wirklich instruktiven rechtshistorischen Bezügen beleuchtet umfassend und lesenswert Vogeler (JA 2011, 321 ff.).
Nachdem das BVerfG (Beschl. v. 12.12.2006 – 1 BvR 2576/04) die Zulässigkeit einer Erfolgsvergütung in speziellen Fällen bejaht und damit den Anstoß für die Schaffung der §§ 4a f. RVG gegeben hat, zeigt das in Kollegenkreisen kritisch diskutierte Urteil des BGH (Urt. v. 25.9.2014 – 4 StR 586/13, ZAP EN-Nr. 934/2014; s.a. Singer ZAP F. 24, S. 1405) die Brisanz dieser Fragen auf: Dass die Verletzung der berufsrechtlichen Obliegenheit (die Rechtsnatur ist unstreitig, vgl. Mayer/Kroiß/Teubel RVG § 4b Rn. 5 ff. m.w.N.) eines Hinweises auf die gesetzliche Vergütung gem. § 4b RVG einem Kollegen die strafgerichtliche Verurteilung wegen Betrugs einbrachte, verdeutlicht eindrucksvoll, wie ratsam es ist, die hohen Anforderungen an eine kluge und ausgewogene Vertragsgestaltung zu erfüllen.
Dabei stellt sich aus anwaltlicher Sicht neben der notwendigen Kenntnis der Rechtsgrundlagen zugleich auch die Frage nach den gestalterischen Möglichkeiten, einen Interessenausgleich mit Blick auf die Honorarsicherung in Verfahrensarten zu finden, die von sehr lange dauernden und belastenden Prozessen gekennzeichnet sind. Dies sind insbesondere Rechtsmittelverfahren vor den Höchstgerichten und der europäischen Gerichtsbarkeit, in denen sich die typische Situation wirtschaftlich belasteter Mandanten ergibt, buchstäblich "mit letzter Kraft" gegen die Rechtskraft einer Entscheidung oder gegen die letzte Entscheidung im nationalen Instanzenzug anzukämpfen. Es gilt in besonderem Maße aber auch für strafrechtliche Wiederaufnahmeverfahren und führt zu den Fragen:
- Welche Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung (und Weiterführung) der Verfahren und welche Konstruktionen zur Honorarsicherung existieren insoweit – auch und gerade unter Einbeziehung der jüngsten Rechtsprechung des BVerfG zum Erfolgshonorar?
- Welche Vertragsgestaltungen sollten gewählt werden?
- Welche Haftungsgefahren lauern?