Honorarrechtlich stellt dieser existenzielle Aspekt die Mandatsbeziehung vor eine besondere Situation, gleichzeitig stellen sich Rückabwicklungs- und Schadensersatzfragen. Indem eine im Vordringen begriffene Rechtsprechung – in Realisierung längst herrschender empirischer Marktgesetze auf dem Anwaltsmarkt – auch Vereinbarungshonorare als Schadenspositionen anerkennt (s. OLG Koblenz, Urt. v. 29.5.2008 – 2 U 1620/06, NJW 2009, 1153 ff.), was de lege ferenda durchgreifend wünschenswert wäre, stellen sich staatshaftungsrechtlich erhebliche Anschlussfragen und Rückabwicklungsfragen. Nach vollstreckter Freiheitsstrafe steht auch die Frage der Haftentschädigung im Raum, deren Schicksal (und ggf. – teilweise – Verwendung für das Honorar) im Rahmen einer vertraglich ausgewogenen Gestaltung mitgeregelt werden kann. Entsprechendes gilt bei zu Unrecht ausgesprochenen Verfallsanordnungen pp., deren Folgen im Rechtsweg nach § 23 EGGVG einzuklagen sind. Nur muss dies alles häufig vom wirtschaftlichen "Nullpunkt" der Mandanten oder jedenfalls einer angespannten Liquiditätslage heraus erstritten werden.
Sofern die vom BVerfG statuierten Voraussetzungen vorliegen, eröffnen sich bei der Vereinbarung des "Ob" und der Höhe eines Erfolgshonorars sehr weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten. Auch in dem Fall des BGH (Urt. v. 25.9.2014 – 4 StR 586/13, ZAP EN-Nr. 934/2014; s.a. Singer ZAP F. 24, S. 1405) war – im Prinzip zulässigerweise und auch vom Senat dort nicht beanstandet – folgende Differenzierung vereinbart worden: Im Misserfolgsfall sollte das Honorar "null" betragen, im Erfolgsfall einigte man sich auf eine gestaffelte Vergütung zwischen 20–30 % der Erbschaft.
Es liegt auf der Hand, dass ein beiderseitiges Interesse an Liquiditäts- und Verfahrenssicherung besteht, denn was hilft der noch so sorgfältig und unter Beachtung aller gesetzlichen Kautelen verhandelte und geschlossene Vertrag, wenn die durchaus typische Tragik dieser Verfahren während der Dauer des Prozesses diese Liquidität vernichtet – was in Strafsachen oft genug geschieht durch die nachfolgenden Kosten des Hauptverfahrens (nebst Gutachterkosten pp.) und straf- und zivilrechtliche Flankenangriffe vermeintlich oder tatsächlich Geschädigter. Gerade in dieser Situation ist es schwierig, die oftmals extrem aufwändige Arbeit des Verteidigers zu leisten, die sich aus der von Strate so plastisch skizzierten Rollen-Umkehr von "Angreifer" (auf die Rechtskraft) und "Verteidiger" (Justiz) ergibt.
Das Bedürfnis der Honorarsicherung kennzeichnet somit gerade in Umfangsverfahren sachlich notwendig die Vorgehensweise: Sobald man die Verantwortung in einem solchen Verfahren übernommen hat, drängen Fristen und Pflichten. Gerade in umfangreichen Verfahren der Verfassungsbeschwerde, der Menschenrechtsbeschwerde vor dem EGMR (wobei hier die Sechsmonatsfrist des Art. 35 EMRK einen gewissen und noch den größten Spielraum im Vergleichsrahmen lässt) und insbesondere in strafrechtlichen Wiederaufnahmeverfahren ist der Aufwand oftmals extrem, und es stellt sich zugleich das genannte Problem, dass man es häufig mit Mandanten zu tun hat, deren wirtschaftliche Existenzgrundlage durch das Strafverfahren vernichtet oder doch so stark beschädigt wurde, dass sie auch bei konkret erfolgsversprechenden, ja zwingenden Verfahrensvorhaben die Kosten nicht "stemmen" können.