Rechtsgrundlage jeder Verwaltung von Fremdgeldern ist der Treuhandvertrag. Für das Mandatsverhältnis als Geschäftsbesorgungsvertrag gelten über § 675 Abs. 1 BGB die §§ 666 und 667 BGB (Henssler/Prütting/Stobbe, a.a.O., § 50 BRAO Rn. 14). Die Vorschriften zum Umgang mit Fremdgeld und sonstigen Vermögenswerten sind insofern nur rudimentär und fragmentarisch geregelt in § 43a Abs. 5 BRAO i.V.m. § 4 BORA (Henssler/Prütting/Stobbe, a.a.O., § 43a BRAO Rn. 215, 219 ff.). Berufsrechtlich relevant sind weiter die Vorschriften des Geldwäschegesetz und der Abgabenordnung (s.u. VI. und VII.). Der regelmäßig sinnvolle Zeitpunkt der Endabrechnung ist – nach Maßgabe dieses erst dann vollends absehbaren Erfolgs- oder Misserfolgsfalls – derjenige der finalen Beendigung des Mandats, was in § 4 Abs. 2 S. 6 BORA ausdrücklich fixiert ist (dazu Henssler/Prütting/Henssler, a.a.O., § 4 BORA Rn. 8, wo zutreffend hervorgehoben ist, dass die zuvor nur in § 23 BORA fixierte Regelung des Umgangs mit Fremdgeldern durch die Gesetzesänderung zusätzlich klargestellt hat, dass dieser Zeitpunkt maßgeblich ist). Dass die Endabrechnung erst zu diesem Zeitpunkt erfolgen muss, hat nunmehr auch das OLG Koblenz entschieden (Beschl. v. 11.8.2015 – 1 W 376/15). Somit geben die gesetzlichen Maßgaben in Kongruenz von Honorarrecht, Berufsrecht, Treuhandrecht, Geldwäscherecht und Steuerrecht bei verständiger Vertragsgestaltung flexible Möglichkeiten, die dem typischen Interessenausgleich dienen, wonach zum Zweck der Fortführung sehr aufwändiger und langjähriger Umfangsverfahren dem anwaltlichen Honorarsicherungsbedürfnis einerseits sowie dem Interesse des Mandanten an der Fortführung dieser oftmals existenziellen Verfahren andererseits differenziert Rechnung getragen werden kann – bei der Möglichkeit der Integration erfolgsabhängiger Komponenten in die Vertragsgestaltung.
Der Rechtsgedanke, dass es statthaft und zulässig ist, einen Sicherungsbetrag als Fremdgeld bis zu dem Zeitpunkt der finalen Abrechnung des Mandats auf der Grundlage eines Treuhandverhältnisses zu halten, wird nicht nur im berufsrechtlichen Schrifttum (Henssler/Prütting/Henssler, a.a.O., § 4 BORA Rn. 8) durchgehend anerkannt, sondern er findet auch Niederschlag in der Judikatur des BGH (Urt. v. 12.9.2002 – IX ZR 66/01). Danach ist das vorgenannte Vorgehen zulässig bis zum Abschluss des Mandats und der sodann erfolgenden Saldierung etwaiger Gegenansprüche, was den Rechtsgedanken der Honorarsicherung im Rahmen eines Treuhandverhältnisses unterstreicht.
Hinweis:
Insofern besteht insbesondere dann ein ohne weiteres legitimes Sicherungsinteresse des Rechtsanwalts, wenn er nach § 273 BGB i.V.m. §§ 3a ff., 9 RVG sicherbare Honoraransprüche hat.
Einzug in das eigene Vermögen erfolgt dann im Zeitpunkt der Gesamtabrechnung (so explizit Henssler/Prütting, Berufsrecht § 4 BORA Rn. 8; BGH, Urt. v. 23.6.2005 – IX ZR 139/04).