Die Bestimmung des § 788 ZPO enthält eine allgemeine Regel betreffend die Kostenpflicht in der Zwangsvollstreckung sowie ein einfaches Verfahren zur Durchsetzung des Erstattungsanspruchs für alle Vollstreckungsarten, einschließlich der Arrestvollziehung (OLG Dresden OLGE 25, 227).
Danach hat dieselben, soweit sie notwendig i.S.d. § 91 ZPO sind, der Vollstreckungsschuldner zu tragen. Sie sind zugleich mit der Vollstreckungsforderung beizutreiben (§ 788 Abs. 1 ZPO).
Diejenigen Kosten der Zwangsvollstreckung, die nicht dem Vollstreckungsschuldner zur Last fallen, hat der Vollstreckungsgläubiger als Veranlasser des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu tragen. Das sind die nicht notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung, diejenigen Kosten, die dem Vollstreckungsgläubiger nach § 788 Abs. 4 ZPO auferlegt worden sind, und diejenigen, welche der Vollstreckungsgläubiger dem Vollstreckungsschuldner nach § 788 Abs. 3 ZPO zu erstatten hat.
Soweit der Vollstreckungsschuldner die Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen hat, werden sie zugleich mit dem zu vollstreckenden Anspruch beigetrieben. Das bedeutet, dass diese Kosten regelmäßig ohne einen besonderen Kostentitel beigetrieben werden können. Das Vollstreckungsorgan prüft, ob die Kosten richtig berechnet und notwendig sind und der Anfall glaubhaft gemacht ist.
Die Kosten der Zwangsvollstreckung können jedoch auch nach § 788 Abs. 2 S. 1 ZPO gesondert festgesetzt und dann beigetrieben werden. Das Festsetzungsverfahren bestimmt sich nach den §§ 103 Abs. 2, 104, 107 ZPO.
Hinweis:
Die Kostenfestsetzung kann vorteilhaft und u.a. notwendig sein, wenn das Vollstreckungsorgan die Beitreibung ablehnt, die Notwendigkeit der Kosten zweifelhaft werden kann, die Zwangsvollstreckung fruchtlos war (Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 788 Rn. 18).
Zuständig für die Festsetzung der Kosten ist nach § 788 Abs. 2 ZPO (ausschließlich, § 802 ZPO) das Vollstreckungsgericht (§ 764 ZPO) bei dem zzt. der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist. Nach Beendigung der Zwangsvollstreckung ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist. Danach gilt:
- für die Forderungspfändung ist das nach § 828 Abs. 2 ZPO zuständige Vollstreckungsgericht,
- für die Vollstreckung nach den Bestimmungen der §§ 887, 888 und 890 ZPO ist das Prozessgericht des ersten Rechtszuges,
- für die Kosten des Verfahrens auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach den §§ 802c ff. ZPO ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht (§ 764 ZPO), bei dem der für das Verfahren zuständige Gerichtsvollzieher beschäftigt ist,
zuständig.