Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.v. § 788 ZPO sind alle Aufwendungen, die den Parteien des Zwangsvollstreckungsverfahrens aus Anlass der Zwangsvollstreckung entstehen (BGH NJW 2006, 1141). Dazu gehören sowohl Aufwendungen für die Durchführung der Zwangsvollstreckung (z.B.: Auslagen und Gebühren des Gerichtsvollziehers und des im Zwangsvollstreckungsverfahren tätig werdenden Rechtsanwalts), als auch solche, die der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung dienen (z.B.: Kosten für die Ausfertigung und Zustellung des Urteils, aus dem vollstreckt wird; Kosten für die Beschaffung notwendiger Urkunden; Detektivkosten zur Ermittlung des Wohnsitzes des Schuldners; s. zudem die ausführliche Zusammenstellung bei Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 7. Aufl. 2015, § 788 Rn. 25–90).

 

Hinweis:

Kosten Dritter, die durch Vollstreckungsmaßnahmen betroffen werden (z.B.: Eigentümer der gepfändeten Sache, Drittschuldner im Rahmen der Forderungspfändung), erfasst § 788 ZPO nicht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?