a) Allgemeines

Aufgrund der Ermächtigung in § 753 Abs. 3 ZPO hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) durch die Verordnung vom 28.9.2015 ein Formular eingeführt (BGBl. I S. 1586). Dieses Formular betrifft den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen (§ 1 Abs. 1 S. 1 GVFV). Die Verordnung ist am 1.10.2015 in Kraft getreten (§ 6 GVFV). Vom 1.4.2016 an ist das eingeführte Formular verbindlich zu nutzen (§ 5 GVFV). Seit dem 1.10.2015 können die Gläubiger und alle deren Rechtsdienstleister das Formular benutzen. Ab dem 1.4.2016 müssen sie das Formular benutzen, andernfalls der Auftrag unzulässig ist. Das Formular kann unter folgendem Link des BMJV heruntergeladen werden: www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Vollstreckungsauftrag_Gerichtsvollzieher.html?nn=1512734 .

 

Hinweis:

Das Formular betrifft allein die Geldvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher (vgl. oben unter IV. 1.) und nicht dessen sonstigen Tätigkeiten, insbesondere nicht die Herausgabe- und Räumungsvollstreckung. Nach § 1 Abs. 2 GVFV gilt der Formularzwang ausdrücklich (auch) nicht für einen Auftrag der die Zustellung eines Schriftstücks zum Inhalt hat und für Vollstreckungsaufträge zur Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen.

b) Zulässige Abweichungen, § 2 Abs. 1 GVFV

Inhaltliche Abweichungen von dem Formular einschließlich der Anlagen 1 und 2 sind nicht zulässig. Anpassungen, die auf der Änderung von Rechtsvorschriften beruhen, sind zulässig.

c) "Freiraum" bei der Verwendung des Formulars, § 2 Abs. 2 GVFV

Soweit für den beabsichtigten Vollstreckungsauftrag in dem Formular keine zweckmäßige Möglichkeit zur Eintragung vorgesehen ist, kann ein geeignetes Freitextfeld oder eine zusätzliche Anlage verwendet werden. Die Verwendung mehrerer Freitextfelder und zusätzlicher Anlagen ist zulässig. Mit der Einführung dieser "Ausnahme" hat der Verordnungsgeber die Konsequenzen aus den Erfahrungen mit der Einführung der Zwangsvollstreckungsformularverordnung (ZVFV) für die Pfändung gewöhnlicher Geld- und Unterhaltsforderungen gezogen (vgl. Goebel FoVo 2015, 143).

d) Umfang des zu versendenden Formulars, § 2 Abs. 3 GVFV

Es reicht aus, wenn der Antragsteller Folgendes bei dem Gericht oder dem Gerichtsvollzieher einreicht:

  • nur die Seiten des Formulars, auf denen sich Angaben des Antragstellers befinden oder
  • nur die Module des Formulars, die Angaben des Antragstellers

enthalten.

e) Modularer Aufbau des Formulars, § 2 Abs. 3, 4 und 5 GVFV

Was unter einem Modul zu verstehen ist, bestimmt § 2 Abs. 5 GVFV. Danach handelt es sich um jeden Teil des Formulars, der Angaben des Antragstellers enthält, die in einem inhaltlichen und formalen Zusammenhang stehen. Hierzu zählen insbesondere die Teile des Formulars, die Angaben zu dem Gläubiger und dem Schuldner enthalten, sowie die von dem Gerichtsvollzieher jeweils durchzuführenden Aufträge. Die durch das Formular festgelegte Reihenfolge der Module ist nach § 2 Abs. 3 S. 2 GVFV einzuhalten. Nach § 2 Abs. 3 S. 3 GVFV sind die nicht eingereichten Formularseiten oder Module auch in diesem Fall Teil des Vollstreckungsauftrags.

Nach § 2 Abs. 4 GVFV ist die mehrfache Verwendung von Modulen für den Vollstreckungsauftrag zulässig. Innerhalb eines Moduls darf eine Erweiterung der für Eintragungen vorgesehenen Felder vorgenommen werden, soweit hierfür Bedarf besteht. Im Fall der Einreichung eines Vollstreckungsauftrags, der Module mehrfach verwendet oder nicht aus allen Modulen des Formulars besteht, muss der Antragsteller dafür Sorge tragen, dass das eingereichte Formular aus sich heraus für die Durchführung des Vollstreckungsauftrags durch einen Gerichtsvollzieher verständlich ist.

f) Das Formular ist (noch) nicht elektronisch verwendbar

Die Verordnung betrifft die Einführung eines verbindlichen Formulars für die nichtelektronische, d.h. schriftliche Antragstellung durch den Gläubiger. Aber: § 3 Abs. 1 GVFV ermächtigt insoweit die Länder, das Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen in elektronisch ausfüllbarer Form zur Einreichung in Papierform zur Verfügung zu stellen.

 

Hinweis:

Nach § 3 Abs. 2 GVFV kann zur elektronischen Weiterverarbeitung der Daten aus einem in Papierform eingereichten Formular dieses elektronisch ausgelesen werden. Die Länder sind befugt, die Voraussetzungen hierfür festzulegen.

g) Formular zur Übermittlung der Daten in elektronischer Form, § 4 GVFV

Nach § 4 Abs. 1 S. 1 GVFV dürfen die Länder Anpassungen von dem in der Anlage der Verordnung bestimmten Formular zulassen, die es, ohne dessen Inhalt zu verändern oder dessen Verständnis zu erschweren, ermöglichen, das Formular in elektronischer Form auszufüllen und dem Gerichtsvollzieher oder dem Gericht als strukturierten Datensatz zu übermitteln. Auch insoweit verbleibt es bei dem Vorteil, dass der strukturierte Datensatz nur die Module erfassen muss, bei denen der Antragsteller Eintragungen für erforderlich erachtet (§ 4 Abs. 2 GVFV).

Autor: Rechtsanwalt und VorsRiLG a.D. Uwe Gottwald, Vallendar

ZAP 22/2015, S. 1183 – 1194

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