Die Zwangsvollstreckung setzt einen wirksamen Antrag des Gläubigers voraus. Dieser Antrag ist Prozesshandlung und kann grundsätzlich schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Der Antrag beim Gerichtsvollzieher als funktionell zuständigem Vollstreckungsorgan kann grundsätzlich formlos schriftlich oder mündlich gestellt werden

 

Hinweis:

Ausnahme: Der Auftrag zur Geldvollstreckung an den Gerichtsvollzieher, für den ab dem 1.4.2016 Formularzwang gilt (vgl. unten unter VIII. 2.).

Nicht schriftlich gestellte Aufträge sind vom Gerichtsvollzieher aktenkundig zu machen (§ 1 S. 2 GVGA). Sind das Vollstreckungsgericht, das Grundbuchamt, das Prozessgericht oder die Registerbehörde zuständig, ist die Schriftform und Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle einzuhalten.

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