a) Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe beweglicher Sachen
Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe beweglicher Sachen geschieht dadurch, dass der Gerichtsvollzieher dem Vollstreckungsschuldner die herauszugebende Sache wegnimmt und sie dem Vollstreckungsgläubiger übergibt (§§ 883, 884 ZPO).
b) Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Grundstücken
Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Grundstücken und von Grundstücksteilen und eingetragenen Schiffen geschieht, indem der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsschuldner aus dem Besitz setzt und den Vollstreckungsgläubiger in den Besitz einweist (§§ 885, 886 ZPO).
c) Zwangsvollstreckung zur Erwirkung vertretbarer Handlungen
Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung vertretbarer Handlungen – solcher Handlungen, die auch von einem Dritten vorgenommen werden können – geschieht, indem das Prozessgericht des ersten Rechtszugs den Vollstreckungsgläubiger ermächtigt, die Handlung auf Kosten des Vollstreckungsschuldners durch eine Dritten vornehmen zu lassen (§§ 887, 891, 892 ZPO).
d) Zwangsvollstreckung zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen
Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen – solcher Handlungen, die nicht von einem Dritten an Stelle des Vollstreckungsschuldners vorgenommen werden können – geschieht, sofern die Vornahme dieser Handlung ausschließlich vom Willen des Vollstreckungsschuldners abhängt, indem dieser vom Prozessgericht der ersten Instanz durch Zwangsgeld und/oder Zwangshaft zur Erfüllung angehalten wird (§§ 888, 891, 892 ZPO). Hängt die Vornahme der Handlung indes nicht allein von dem Willen des Vollstreckungsschuldners ab, so kann sie auch nicht durch gegen diesen gerichtete Maßnahmen erwirkt werden; dem Vollstreckungsgläubiger bleibt dann die Klage auf Schadensersatz (§ 893 ZPO).
e) Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Unterlassungen und Duldungen
Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Unterlassungen und Duldungen geschieht, indem der Vollstreckungsschuldner vom Prozessgericht der ersten Instanz durch Ordnungsgeld und/oder Ordnungshaft zur Erfüllung der Pflichten angehalten wird (§§ 890, 891, 892 ZPO).
f) Titel auf Abgabe einer Willenserklärung
Der Titel auf Abgabe einer Willenserklärung bedarf der Zwangsvollstreckung nicht, da die Erklärung als abgegeben gilt, sobald das Urteil rechtskräftig geworden ist und, wenn die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig ist, sobald nach den §§ 726, 730 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist (§ 894 ZPO).
g) Wesen der Zwangsvollstreckung wegen Zahlungstiteln
Das Wesen der Zwangsvollstreckung wegen Zahlungstiteln (Geldvollstreckung) besteht darin, dass mittels staatlichen Zwangs Vermögensbestandteile des Vollstreckungsschuldners zugunsten des Vollstreckungsgläubigers beschlagnahmt und diesem – nach "Versilberung" – zugeführt werden. Je nach der Art des Vermögensbestandteils, in den vollstreckt wird, ist der Weg hierzu unterschiedlich.
aa) Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (Mobiliarvollstreckung)
Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (Mobiliarvollstreckung) geschieht auf zweifache Weise:
- Sachen (körperliche Gegenstände, § 90 BGB) werden vom Gerichtsvollzieher beschlagnahmt und – i.d.R. durch öffentliche Versteigerung – verwertet. Der Erlös fließt dann dem Vollstreckungsgläubiger zu (§§ 808–827 ZPO).
- Forderungen und andere Rechte werden i.d.R. durch einen Beschluss des Vollstreckungsgerichts gepfändet und dem Vollstreckungsgläubiger zur Einziehung oder an Erfüllungs Statt überwiesen (§§ 829, 835 ZPO).
bb) Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Immobiliarvollstreckung)
Die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Immobiliarvollstreckung) erfasst Grundstücke, Berechtigungen, für die die sich auf die Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten (insbesondere das Erbbaurecht), eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke (§§ 864, 865 ZPO). Die Zwangsvollstreckung geschieht durch die Eintragung einer Sicherungshypothek (sog. Zwangshypothek), durch Zwangsversteigerung oder – bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, nicht jedoch bei Schiffen und eingetragenen Schiffsbauwerken – durch Zwangsverwaltung (§§ 866– 871 ZPO; §§ 15 ff. und 146 ff. ZVG).