Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird (§ 750 Abs. 1 S. 1 ZPO).
a) Vollstreckungstitel
Der Vollstreckungstitel ist diejenige öffentliche Urkunde, in der der vollstreckbare (und zu vollstreckende) Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner verbrieft ist. Er allein bestimmt Inhalt und Umfang der Zwangsvollstreckung und legt auch die Parteien des Zwangsvollstreckungsverfahrens fest. Er muss erkennen lassen, dass er vollstreckbar ist.
Die wichtigsten Vollstreckungstitel sind:
- Endurteile, soweit sie einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben (sog. Leistungsurteile), § 704 ZPO (auch die dem Endurteil gleichgestellten Vorbehaltsurteile, §§ 302 Abs. 3, 599 Abs. 3 ZPO). Vom Titel "Endurteil" geht das Gesetz bei der Regelung der Vollstreckung aus und wendet die hierfür gegebenen Vorschriften auch auf die anderen Titel an, § 795 ZPO;
- die in § 794 Abs. 1 ZPO im Einzelnen aufgeführten Titel;
- Arrestbefehle und Anordnungen einstweiliger Verfügung, §§ 928, 926 ZPO;
- Zuschlagsbeschluss in der Zwangsversteigerung, § 93 ZVG;
- Eintragungen in der Insolvenztabelle, § 201 Abs. 2 InsO sowie
- rechtskräftige Entscheidungen über den Versorgungsausgleich, § 224 FamFG.
Der Vollstreckungstitel muss vollstreckungsfähig sein, d.h., er muss mit hinreichender Bestimmtheit Inhalt und Umfang sowie die Parteien der Zwangsvollstreckung festlegen. Gläubiger und Schuldner müssen namentlich bezeichnet sein (§ 750 Abs. 1 S. 1 ZPO).
b) Vollstreckungsklausel
Die Vollstreckungsklausel ist der amtliche Vermerk: "Vorstehende Ausfertigung wird dem ... [Bezeichnung der Partei] zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.", § 725 ZPO. Sie ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Da sich die Urschrift des Titels zumeist entweder bei den Gerichtsakten oder bei dem Notar befindet, wird dem Gläubiger eine beglaubigte Abschrift (vollstreckbare Ausfertigung) erteilt, auf der die Vollstreckungsklausel steht, §§ 724, 795 ZPO.
Keiner Vollstreckungsklausel bedürfen zur Vollstreckung u.a. (im Einzelnen: Gottwald/Mock, a.a.O., Vorbemerkung zu den §§ 724–734 ZPO Rn. 4, 5):
- Vollstreckungsbescheide, § 796 Abs. 1 ZPO,
- Arrestbefehle und einstweilige Anordnungen, §§ 929 Abs. 1, 936 ZPO, und
- der auf die vollstreckbare Ausfertigung des Titels gesetzte Kostenfestsetzungsbeschluss, §§ 105, 795a ZPO, wenn nicht für oder gegen andere als die im Titel bezeichneten Personen vollstreckt werden soll.
Die Vollstreckungsklausel wird nur auf Antrag im sog. Klauselverfahren erteilt (Gottwald/Mock, a.a.O., Vorbemerkung zu den §§ 724–734 ZPO, Rn. 8, 9). Sie hat i.d.R. nur deklaratorische Bedeutung. Nur in bestimmten Fällen kommt ihr konstitutive Bedeutung zu:
- bei der titelergänzenden Klausel, die i.d.R. erforderlich sein wird, wenn der materielle Anspruch oder seine Vollstreckbarkeit nach dem Inhalt des Titels bedingt oder auch befristet sind, § 726 ZPO, und
- bei der titelübertragenden Klausel, die erforderlich ist, wenn die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung für oder gegen andere als die im Titel bezeichneten Personen ausgesprochen werden soll, § 727 ZPO.
c) Zustellung
Die Zustellung des Vollstreckungstitels besteht in der beurkundeten Übergabe einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des Titels an den Schuldner (§§ 166 Abs. 1, 177 ZPO). Sie muss spätestens bei Beginn der Zwangsvollstreckung erfolgen, § 750 Abs. 1 ZPO (Gottwald/Mock, a.a.O., § 750 Rn. 12–15). Die im Einzelnen notwendige Form der Zustellung folgt aus den §§ 166–195 ZPO.
Von Amts wegen werden im Regelfall unter Vermittlung der Geschäftsstelle des Gerichts nur Urteile und die meisten der sonstigen einen Vollstreckungstitel bildenden Entscheidungen (z.B. der Kostenfestsetzungsbeschluss) zugestellt (§§ 317, 329 ZPO). Andere Vollstreckungstitel, insbesondere Prozessvergleiche, notarielle Urkunden, Arrestbefehle und einstweilige Anordnungen (§§ 922 Abs. 2, 935 ZPO), muss der Vollstreckungsgläubiger selbst zustellen; auch der Vollstreckungsbescheid wird im Regelfall von Amts wegen zugestellt. Entscheidungen und Aufforderungen im Zwangsvollstreckungsverfahren (vgl. z.B. §§ 829 Abs. 2, 835 Abs. 3, 843, 845 ZPO) hat die Partei (meist der Vollstreckungsgläubiger) zustellen zu lassen. Die Partei bedient sich im Regelfall der Hilfe des Gerichtsvollziehers (§ 192 ZPO). Das Verfahren der Zustellung ist im Einzelnen in den §§ 166–195 ZPO geregelt.
Entbehrlich ist die vorherige Zustellung bei: der Anordnung von Arrest und einstweiliger Verfügung, §§ 929 Abs. 3, 936 ZPO sowie der Vorpfändung, § 845 ZPO.
Für bestimmte Fälle sieht das Gesetz eine Wartefrist zwischen der Zustellung und dem Beginn der Zwangsvollstreckung vor, und zwar zwei Wochen bei selbständigen Kostenfestsetzungsbeschlüssen, Beschlüssen über die Festsetzung des Unterhalts Minderjähriger im vereinfachten Verfahren (§§ 249 ff. FamFG), für vollstreckbar erklärten Anwaltsverglei...