1. Gerichtsvollzieher
Der Gerichtsvollzieher ist das funktionell zuständige Organ der Zwangsvollstreckung, soweit diese nicht den Gerichten zugewiesen ist (§ 753 Abs. 1 ZPO). In seine Zuständigkeit fallen vor allem solche Vollstreckungsmaßnahmen, bei denen unmittelbarer Zwang erforderlich sein kann (Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 7. Aufl. 2015, Vorbemerkung – Grundlagen, Rn. 20 ff.). Das sind in erster Linie die
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen (§§ 808 ff. ZPO) und
- diejenige zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen (§§ 883 ff. ZPO).
Der Gerichtsvollzieher ist weiterhin zuständig für
Der Gerichtsvollzieher ist selbständiges Organ der Rechtspflege (BGHZ 93, 287). Welche Dienstverrichtungen ihm obliegen und welches Verfahren er dabei zu beachten hat, ist ausführlich in den Geschäftsanweisungen für Gerichtsvollzieher (GVGA) geregelt (vgl. auch Gottwald/Mock, a.a.O., § 753 ZPO Rn. 1–3). Sie soll dem Gerichtsvollzieher das Verständnis der gesetzlichen Vorschriften erleichtern. Die Beachtung ihrer Bestimmungen gehört zu den Amtspflichten der Gerichtsvollzieher (§ 1 S. 4 GVGA). In den neuen Bundesländern kann der Gerichtsvollzieher (noch) Angestellter sein.
2. Vollstreckungsgericht
Das Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht (Gottwald/Mock, a.a.O., § 764 ZPO Rn. 1), in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll oder stattgefunden hat (§ 764 Abs. 1 und 2 ZPO). Dieses Gericht ist ausschließlich zuständig (§ 802 ZPO); die Beteiligten können nicht über die Zuständigkeit "verfügen". Das Vollstreckungsgericht wird zumeist durch den Rechtspfleger tätig (§§ 3 Nr. 1i, 20 Nr. 15–17 RPflG). Es hat folgende Aufgaben:
- die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 828 ff. ZPO),
- die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§§ 1 ff. ZVG),
- das Verteilungsverfahren, mit dem bei Pfändung für mehrere Vollstreckungsgläubiger die Verteilung des Erlöses geregelt wird (§§ 872 ff. ZPO),
- die Entscheidung über Anträge auf Einstellung der Zwangsvollstreckung und Vollstreckungsschutz, soweit im Einzelfall nicht das Prozessgericht zuständig ist,
- weitere "Einzelentscheidungen", z.B. die Erteilung der Erlaubnis zur Wohnungsdurchsuchung und zur Vollstreckung während der Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen, die Anordnung der anderweitigen Verwertungsart oder Verwertung an einem anderen Ort, die Aussetzung der Verwertung und die Zulässigkeit der Austauschpfändung.
3. Prozessgericht
Das Prozessgericht der ersten Instanz ist Vollstreckungsorgan für die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen (§§ 887 ff. ZPO).
Es hat weiter folgende Aufgaben:
- die Erteilung und Umschreibung der Vollstreckungsklausel (§§ 725–749 ZPO),
- die Durchführung derjenigen Prozesse, welche durch Klagen aus dem Bereich der Zwangsvollstreckung in Gang gesetzt werden, wie die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO), die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) und die Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel (§ 731 ZPO) sowie die Klage gegen die Vollstreckungsklausel (§ 768 ZPO).
4. Grundbuchamt
Das Grundbuchamt ist Vollstreckungsorgan für die Eintragung einer Sicherungshypothek (Zwangshypothek) aufgrund eines auf die Zahlung einer Geldforderung lautenden Titels (§§ 866 ff. ZPO). Die Eintragung erfolgt durch den Rechtspfleger (§ 3 Nr. 1h RPflG). Ferner sind dem Grundbuchamt verschiedene "Hilfstätigkeiten" im Rahmen der Zwangsvollstreckung zugewiesen (vgl. §§ 830 Abs. 1 S. 3, 857 Abs. 6 ZPO).
5. Schiffsregisterbehörde
Die Schiffsregisterbehörde ist zuständig als Vollstreckungsorgan für die Eintragung von Zwangshypotheken auf Schiffe, die Pfändung von Schiffshypothekenforderungen und von Schiffsparten in das Schiffsregister.