Die Zwangsvollstreckung dient dem Zweck der Gläubigerbefriedigung und erfolgt daher im Interesse des Vollstreckungsgläubigers. Er ist es, der über die Vollstreckungsart, den Beginn der Zwangsvollstreckung und den Gegenstand derselben bestimmt (Zöller/Stöber, 30. Aufl. 2014, Vorbemerkung – Grundlagen, Rn. 19, 20). Dies kommt u.a. in dem Erfordernis eines Antrags zum Ausdruck. Jede Maßnahme der Zwangsvollstreckung erfordert einen Antrag des Vollstreckungsgläubigers, der mündlich oder schriftlich gestellt werden kann.

 

Hinweis:

Eine Einschränkung folgt aus der Pflicht für eine bestimmte Art der Zwangsvollstreckung ab dem 1. April 2016 ein Formular zu benutzen (vgl. ausführlich unten unter VIII. 2.).

Der Vollstreckungsgläubiger bleibt "Herr des Verfahrens". Er kann das von ihm in Gang gesetzte Verfahren auch jederzeit beenden (vgl. § 843 ZPO). Der Vollstreckungsschuldner kann die geschuldete Forderung erfüllen oder auch durch Anträge einen Aufschub erwirken (§ 765a ZPO). Schließlich können die Beteiligten die Zwangsvollstreckung einvernehmlich beschränken (ausführlich: Zöller/Stöber, a.a.O., Rn. 25). Das einmal durch den Antrag in Gang gesetzte Verfahren wird von Amts wegen fortgeführt, bis der geltend gemachte Anspruch durchgesetzt (befriedigt) ist, der Vollstreckungsgläubiger das Verfahren zum Stillstand bringt oder durch Rücknahme des Antrags beendet.

Das Verfahren der Zwangsvollstreckung, ihre Voraussetzungen und die Zugriffstatbestände sind im Interesse eines zügigen Verfahrensablaufs formalisiert (LG Frankfurt MDR 1988, 504). Die Vollstreckungsorgane haben deshalb nur die formalen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und ihre Zulässigkeit, nicht jedoch die Rechtmäßigkeit und Richtigkeit des (zu vollstreckenden) Titels zu prüfen.

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