1. Grundsatz – Allgemeines
Die Bestimmung des § 788 ZPO enthält eine allgemeine Regel betreffend die Kostenpflicht in der Zwangsvollstreckung sowie ein einfaches Verfahren zur Durchsetzung des Erstattungsanspruchs für alle Vollstreckungsarten, einschließlich der Arrestvollziehung (OLG Dresden OLGE 25, 227).
Danach hat dieselben, soweit sie notwendig i.S.d. § 91 ZPO sind, der Vollstreckungsschuldner zu tragen. Sie sind zugleich mit der Vollstreckungsforderung beizutreiben (§ 788 Abs. 1 ZPO).
Diejenigen Kosten der Zwangsvollstreckung, die nicht dem Vollstreckungsschuldner zur Last fallen, hat der Vollstreckungsgläubiger als Veranlasser des Zwangsvollstreckungsverfahrens zu tragen. Das sind die nicht notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung, diejenigen Kosten, die dem Vollstreckungsgläubiger nach § 788 Abs. 4 ZPO auferlegt worden sind, und diejenigen, welche der Vollstreckungsgläubiger dem Vollstreckungsschuldner nach § 788 Abs. 3 ZPO zu erstatten hat.
Soweit der Vollstreckungsschuldner die Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen hat, werden sie zugleich mit dem zu vollstreckenden Anspruch beigetrieben. Das bedeutet, dass diese Kosten regelmäßig ohne einen besonderen Kostentitel beigetrieben werden können. Das Vollstreckungsorgan prüft, ob die Kosten richtig berechnet und notwendig sind und der Anfall glaubhaft gemacht ist.
Die Kosten der Zwangsvollstreckung können jedoch auch nach § 788 Abs. 2 S. 1 ZPO gesondert festgesetzt und dann beigetrieben werden. Das Festsetzungsverfahren bestimmt sich nach den §§ 103 Abs. 2, 104, 107 ZPO.
Hinweis:
Die Kostenfestsetzung kann vorteilhaft und u.a. notwendig sein, wenn das Vollstreckungsorgan die Beitreibung ablehnt, die Notwendigkeit der Kosten zweifelhaft werden kann, die Zwangsvollstreckung fruchtlos war (Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 788 Rn. 18).
Zuständig für die Festsetzung der Kosten ist nach § 788 Abs. 2 ZPO (ausschließlich, § 802 ZPO) das Vollstreckungsgericht (§ 764 ZPO) bei dem zzt. der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist. Nach Beendigung der Zwangsvollstreckung ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist. Danach gilt:
- für die Forderungspfändung ist das nach § 828 Abs. 2 ZPO zuständige Vollstreckungsgericht,
- für die Vollstreckung nach den Bestimmungen der §§ 887, 888 und 890 ZPO ist das Prozessgericht des ersten Rechtszuges,
- für die Kosten des Verfahrens auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach den §§ 802c ff. ZPO ist das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht (§ 764 ZPO), bei dem der für das Verfahren zuständige Gerichtsvollzieher beschäftigt ist,
zuständig.
2. Aufwendungen i.S.d. § 788 ZPO
Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.v. § 788 ZPO sind alle Aufwendungen, die den Parteien des Zwangsvollstreckungsverfahrens aus Anlass der Zwangsvollstreckung entstehen (BGH NJW 2006, 1141). Dazu gehören sowohl Aufwendungen für die Durchführung der Zwangsvollstreckung (z.B.: Auslagen und Gebühren des Gerichtsvollziehers und des im Zwangsvollstreckungsverfahren tätig werdenden Rechtsanwalts), als auch solche, die der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung dienen (z.B.: Kosten für die Ausfertigung und Zustellung des Urteils, aus dem vollstreckt wird; Kosten für die Beschaffung notwendiger Urkunden; Detektivkosten zur Ermittlung des Wohnsitzes des Schuldners; s. zudem die ausführliche Zusammenstellung bei Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 7. Aufl. 2015, § 788 Rn. 25–90).
Hinweis:
Kosten Dritter, die durch Vollstreckungsmaßnahmen betroffen werden (z.B.: Eigentümer der gepfändeten Sache, Drittschuldner im Rahmen der Forderungspfändung), erfasst § 788 ZPO nicht.
3. Notwendigkeit der Kosten der Zwangsvollstreckung
Die Vollstreckungskosten fallen, soweit sie notwendig waren, grundsätzlich dem Vollstreckungsschuldner zur Last (§ 788 Abs. 1 ZPO), denn er hat den Anspruch seines Gläubigers nicht freiwillig erfüllt und ist deshalb dafür verantwortlich, dass es überhaupt der Durchführung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens zur Durchsetzung des materiellen Anspruchs seitens des Gläubigers bedarf.
Die Notwendigkeit bestimmt sich für Art und Umfang der Vollstreckungsmaßnahmen nach den Erfordernissen eine zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (vgl. auch § 91 Abs. 1 ZPO). Auch in der Zwangsvollstreckung hat der Gläubiger (wie jede Partei) seine Maßnahmen zur Wahrung seiner Rechte so einzurichten, dass die Kosten möglichst niedrig gehalten werden (OLG Brandenburg JurBüro 2007, 548). Betreibt der Rechtsanwalt des Gläubigers eine "notwendige" Zwangsvollstreckungsmaßnahme (für "obsiegende Partei"), sind dessen gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des § 91 Abs. 2 ZPO erstattungsfähig (BGH NJW 2006, 1598). Ob eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme notwendig war, die Kosten erstattungsfähig sind, bestimmt sich nach dem Standpunkt des Gläubigers zu dem Zeitpunkt, in dem die Kosten durch die Vollstreckungsmaßnahme verursacht worden sind (OLG Brandenburg JurBüro 2007, 548; FG Münster EFG 2006, 1449; LG Hannover JurBüro 1990, 1679; LG Wiesbaden DGVZ 1989, 13). Die Anforderungen, die an die Notwendigkeit der Kosten der Zwangsvollstre...