1. Allgemeines
Nach § 753 Abs. 1 ZPO bedarf die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers eines Auftrags. Nach § 753 Abs. 2 ZPO kann der Gläubiger wegen der Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt dann als vom Gläubiger beauftragt. Den Auftrag kann der im Titel oder in der Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnete Gläubiger, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Bevollmächtigter erteilen. Dies gilt auch, wenn der Titel auf Leistung an einen Dritten lautet. Der Auftrag als Einleitungsantrag des Gläubigers setzt nicht nur die Amtstätigkeit des Gerichtsvollziehers in Gang, sondern bestimmt in Verbindung mit dem Vollstreckungstitel auch, welcher Anspruch, gegen welche Personen als Schuldner, in welchem Umfang und – bei mehreren Schuldnervermögen – in welches Vermögen vollstreckt werden soll. Der Auftrag erstreckt sich, falls er nicht ausdrücklich auf einen Teilbetrag beschränkt ist, auf die ganze Forderung. Der Gerichtsvollzieher hat das durch den Auftrag in Gang gesetzte Verfahren von Amts wegen durchzuführen.
2. Gerichtsvollzieherformularverordnung – GVFV
a) Allgemeines
Aufgrund der Ermächtigung in § 753 Abs. 3 ZPO hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) durch die Verordnung vom 28.9.2015 ein Formular eingeführt (BGBl. I S. 1586). Dieses Formular betrifft den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen (§ 1 Abs. 1 S. 1 GVFV). Die Verordnung ist am 1.10.2015 in Kraft getreten (§ 6 GVFV). Vom 1.4.2016 an ist das eingeführte Formular verbindlich zu nutzen (§ 5 GVFV). Seit dem 1.10.2015 können die Gläubiger und alle deren Rechtsdienstleister das Formular benutzen. Ab dem 1.4.2016 müssen sie das Formular benutzen, andernfalls der Auftrag unzulässig ist. Das Formular kann unter folgendem Link des BMJV heruntergeladen werden: www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Vollstreckungsauftrag_Gerichtsvollzieher.html?nn=1512734 .
Hinweis:
Das Formular betrifft allein die Geldvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher (vgl. oben unter IV. 1.) und nicht dessen sonstigen Tätigkeiten, insbesondere nicht die Herausgabe- und Räumungsvollstreckung. Nach § 1 Abs. 2 GVFV gilt der Formularzwang ausdrücklich (auch) nicht für einen Auftrag der die Zustellung eines Schriftstücks zum Inhalt hat und für Vollstreckungsaufträge zur Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Forderungen.
b) Zulässige Abweichungen, § 2 Abs. 1 GVFV
Inhaltliche Abweichungen von dem Formular einschließlich der Anlagen 1 und 2 sind nicht zulässig. Anpassungen, die auf der Änderung von Rechtsvorschriften beruhen, sind zulässig.
c) "Freiraum" bei der Verwendung des Formulars, § 2 Abs. 2 GVFV
Soweit für den beabsichtigten Vollstreckungsauftrag in dem Formular keine zweckmäßige Möglichkeit zur Eintragung vorgesehen ist, kann ein geeignetes Freitextfeld oder eine zusätzliche Anlage verwendet werden. Die Verwendung mehrerer Freitextfelder und zusätzlicher Anlagen ist zulässig. Mit der Einführung dieser "Ausnahme" hat der Verordnungsgeber die Konsequenzen aus den Erfahrungen mit der Einführung der Zwangsvollstreckungsformularverordnung (ZVFV) für die Pfändung gewöhnlicher Geld- und Unterhaltsforderungen gezogen (vgl. Goebel FoVo 2015, 143).
d) Umfang des zu versendenden Formulars, § 2 Abs. 3 GVFV
Es reicht aus, wenn der Antragsteller Folgendes bei dem Gericht oder dem Gerichtsvollzieher einreicht:
- nur die Seiten des Formulars, auf denen sich Angaben des Antragstellers befinden oder
- nur die Module des Formulars, die Angaben des Antragstellers
enthalten.
e) Modularer Aufbau des Formulars, § 2 Abs. 3, 4 und 5 GVFV
Was unter einem Modul zu verstehen ist, bestimmt § 2 Abs. 5 GVFV. Danach handelt es sich um jeden Teil des Formulars, der Angaben des Antragstellers enthält, die in einem inhaltlichen und formalen Zusammenhang stehen. Hierzu zählen insbesondere die Teile des Formulars, die Angaben zu dem Gläubiger und dem Schuldner enthalten, sowie die von dem Gerichtsvollzieher jeweils durchzuführenden Aufträge. Die durch das Formular festgelegte Reihenfolge der Module ist nach § 2 Abs. 3 S. 2 GVFV einzuhalten. Nach § 2 Abs. 3 S. 3 GVFV sind die nicht eingereichten Formularseiten oder Module auch in diesem Fall Teil des Vollstreckungsauftrags.
Nach § 2 Abs. 4 GVFV ist die mehrfache Verwendung von Modulen für den Vollstreckungsauftrag zulässig. Innerhalb eines Moduls darf eine Erweiterung der für Eintragungen vorgesehenen Felder vorgenommen werden, soweit hierfür Bedarf besteht. Im Fall der Einreichung eines Vollstreckungsauftrags, der Module mehrfach verwendet oder nicht aus allen Modulen des Formulars besteht, muss der Antragsteller dafür Sorge tragen, dass das eingereichte Formular aus sich heraus für die Durchführung des Vollstreckungsauftrags durch einen Gerichtsvollzieher verständlich ist.
f) Das Formular ist (noch) nicht elektronisch verwendbar
Die Verordnung betrifft die Einführung eines verbindlichen Formulars für die nichtelektronische, d.h. schriftliche Antragstellung durch den Gläubiger. Aber: § 3 Abs. 1 GVFV ermächtigt insoweit die Länder, das Formular für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen in elektronisch ausfüllbarer Form zur Einreichung in Papierform zur Verfügung zu stellen.
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