(LSG Bremen, Urt. v. 3.6.2015 – L 2 R 376/13) • Den Anforderungen des Begriffs des Erziehers im rentenversicherungsrechtlichen Sinn genügen auch Personen, die als Tagesmutter Kinder bis zum Kindergartenalter betreuen, indem sie diese umfassend beaufsichtigen und versorgen. Die Aufnahme eines Kindes wird nur dann nicht den Erwerbsgründen zugeordnet, wenn eine familienähnliche Bindung und ein familienähnliches Zusammenleben besteht. Eine entsprechende familienähnliche Bindung liegt nicht vor, wenn die Betreuung auf dem Wunsch beruht, den Lebensunterhalt durch den Einsatz der Arbeitskraft im Rahmen der wahrgenommenen Tätigkeit als Kindertagespflegekraft (zu erheblichen Teilen) sicherzustellen. Damit ist zugleich auch eine – erforderliche – Gewinnerzielungsabsicht festzustellen.

ZAP EN-Nr. 838/2015

ZAP 22/2015, S. 1179 – 1179

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