(OVG NRW, Beschl. v. 11.3.2015 – 14 E 214/15) • Der Streitwert in einem Rechtsstreit um das Bestehen einer berufseröffnenden Prüfung wie dem zweiten juristischen Staatsexamen bemisst sich nicht nach den erwarteten Verdienstmöglichkeiten, sondern ist mit 15.000 EUR zu bewerten. Hinweis: Diese Entscheidung bespricht Unger in ZAP F. 19 R, S. 399 (in diesem Heft).

ZAP EN-Nr. 851/2015

ZAP 22/2015, S. 1182 – 1182

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