Der Beschluss des OVG NRW ist zunächst insoweit bemerkenswert, als sich der Senat wie selbstverständlich über die neue Empfehlung der Streitwertkommission für die Festsetzung des Streitwerts bei Berufszugangsprüfungen hinwegsetzt. Denn bislang sind die von den Verwaltungsgerichten im Streitwertkatalog aufgestellten Bewertungsrichtlinien im Wesentlichen umgesetzt worden. Zudem lagen bisher noch keine (gleichlautenden) Entscheidungen anderer Gerichte zur Frage der (angemessenen) Streitwerthöhe auf der Grundlage des neuen Streitwertkatalogs vor. Bei dieser Sachlage wäre eine eingehendere Begründung für den Bruch mit der bisherigen Praxis der Streitwertfestsetzung angezeigt gewesen.
Die wenigen Ausführungen, zu denen sich der Senat veranlasst sieht, überzeugen m.E. nicht. Im Ausgangspunkt seiner rechtlichen Erwägungen nimmt das OVG NRW zutreffend an, dass die Frage, in welcher Höhe der Gegenstandswert des gerichtlichen Verfahrens festzusetzen ist, allein ausgehend von der entsprechenden normativen Regelung in § 52 Abs. 1 GKG zu beantworten ist, während die Festlegungen im Streitwertkatalog nur unverbindliche Empfehlungen der Streitwertkommission für die – wie zu ergänzen ist – richtige Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift darstellen.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Diesbezüglich steht die Frage im Vordergrund, welche Kriterien hierfür maßgeblich sind. Insoweit besteht Einigkeit darüber, dass die Bedeutung der Sache allein anhand objektiver Kriterien und nicht auf der Grundlage der subjektiven (Wert-)Vorstellungen des Klägers zu beurteilen ist (Hartmann, Kostengesetze, § 52 GKG, Rn. 8; Dörndorfer, in: Binz/Dördorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JEVG, 3. Auflage 2014, § 52 GKG, Rn. 3).
Hinweis:
Unter der Bedeutung der Sache für den Kläger i.S.d. § 52 Abs. 1 GKG ist somit dessen objektives Interesse an einem für ihn positiven Ausgang des Verwaltungsrechtsstreits zu verstehen (Hartmann, a.a.O., § 52 GKG, Rn. 9; Dörndorfer, a.a.O, § 52 GKG, Rn. 3).
Zugrundelegung objektiver und ideeller Interessen
Weiter unbestritten ist, dass das objektive Interesse des Klägers in erster Linie anhand der wirtschaftlichen Auswirkungen des erstreben Erfolgs zu bemessen ist (Hartmann, a.a.O., § 52 GKG, Rn. 8; Dörndorfer, a.a.O., § 52 GKG, Rn. 3), gleichwohl aber zusätzlich oder allein, auch sonstige (soziale) Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die Stellung des Klägers in der Gesellschaft und/oder Familie berücksichtigt werden können (Hartmann, a.a.O., § 52 GKG, Rn. 8; Dörndorfer, a.a.O., § 52 GKG, Rn. 3).
Mit anderen Worten können durchaus, was das BVerwG ausdrücklich bestätigt hat (Beschl. v. 28.11.1995 – 11 VR 38/95, NVwZ-RR 1996, 237), auch oder ausschließlich ideelle Interessen des Klägers die Streitwerthöhe (mit-)bestimmen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.12.2008 – 12 OA 347/08, NVwZ-RR 2009, 406 f.; Hartmann, a.a.O., § 52 GKG, Rn. 10). Soweit dies teilweise in Abrede gestellt, zugleich aber die Relevanz sozialer Auswirkungen für die Streitwerthöhe anerkannt wird (Dörndorfer, a.a.O., § 52 GKG, Rn. 3), lässt sich dieser (vermeintliche) Widerspruch dahin auflösen, dass hier in der Sache und zu Recht nur die subjektive ideelle Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger für unbeachtlich erklärt wird. Im Ergebnis besteht daher Übereinkunft darin, dass die Bedeutung der Sache dem objektiven Interesse des Klägers an dem Ausgang des Verwaltungsrechtsstreits entspricht, das durch wirtschaftliche und/oder ideelle Faktoren bestimmt sein kann. Wenn die erstrebte Entscheidung mit Dauerwirkungen für den Kläger verbunden ist, sollen auch diese bei der Ermittlung des objektiven Interesses gebührend berücksichtigt werden (Hartmann, a.a.O., § 52 GKG, Rn. 11; Dörndorfer, a.a.O., § 52 GKG, Rn. 3).
Argumentation des OVG NRW
Die vorstehend referierten Erkenntnisse lässt das OVG NRW in seiner Entscheidungsbegründung unerwähnt. Es benennt auch keine eigenen Positivkriterien, anhand derer die Bedeutung der Sache für den Kläger festzumachen ist. Stattdessen legt der Senat nur dar, weshalb es seiner Rechtsauffassung nach nicht überzeugt, die späteren Verdienstmöglichen des (zunächst) gescheiterten Prüflings bei der Streitwertfestsetzung maßgeblich zu berücksichtigen. Im Zuge dessen stellt er letztlich den Rechtssatz auf, dass bei dem Streit um die Rechtmäßigkeit eines den Berufszugang verwehrenden Prüfungsbescheids das ideelle Interesse des Klägers an der Ergreifung und Ausübung des erstrebten Berufes ganz im Vordergrund stehe, das für alle Fälle mit 15.000 EUR angemessen bemessen sei. Dieser Rechtssatz lässt sich durch zahlreiche Gegenargumente in Frage stellen.
Gegenargumente
Zunächst ist festzustellen, dass das OVG NRW – entgegen der dargelegten allgemeinen Meinung – für Prüfungsrechtsstreitigkeiten die ideelle Bedeutung einer erfolgreichen Prüfungsanfechtung ganz in den Vordergrund rückt und die w...