Die Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses gem. § 107 ZPO erfolgt nur auf Antrag (§ 107 Abs. 1 S. 1 ZPO), über den das Gericht des ersten Rechtszugs (§ 107 Abs. 1 S. 2 ZPO) und dort der für das Kostenfestsetzungsverfahren zuständige Rechtspfleger/UdG entscheidet. Nicht geregelt ist, ob die die Abänderung begehrende Partei einen unter Berücksichtigung der (geänderten) Wertfestsetzung bezifferten Antrag stellen muss, der die Neuberechnung der in dem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Gebühren und Auslagen enthalten muss. Meine Kammer hat einen unbezifferten Antrag genügen lassen, aus dem sich der Wille des Antragstellers ergab, den Kostenfestsetzungsbeschluss der (geänderten) Wertfestsetzung anzupassen. In diesem Fall hat dann der mit dem Abänderungsantrag befasste Rechtspfleger/UdG die Neuberechnung der Gebühren und Auslagen selbst vorzunehmen.
a) Antragsberechtigung
Antragsberechtigt ist diejenige Partei, die durch die erstmalige oder abgeänderte Wertfestsetzung begünstigt wird. Wenn der Wert herabgesetzt wird, ist dies im Regelfall die erstattungspflichtige Partei. Bei einer Heraufsetzung des Werts ist dies die erstattungsberechtigte Partei. Im Fall des OLG Hamburg (zfs 2016, 463 mit Anm. Hansens = RVGreport 2016, 352 [Hansens]) hat die durch die Herabsetzung des Streitwerts beschwerte Partei die Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu ihren Lasten beantragt, was das OLG Hamburg nicht problematisiert hatte. Der Erstattungsberechtigte dürfte ein Rechtsschutzbedürfnis für die Herabsetzung des Erstattungsbetrags zu seinen Lasten allenfalls dann haben, wenn aufgrund der Abänderung des Streitwerts/Gegenstandswerts Ungewissheit darüber besteht, welcher Erstattungsbetrag an die Stelle des bisher festgesetzten Betrages tritt.
Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für einen Abänderungsantrag fehlt jedenfalls dann, wenn die erstmalige oder geänderte Wertfestsetzung keinen Einfluss auf die Höhe der Gerichts- und/oder Anwaltsgebühren hat.
Beispiel:
Dem Kostenfestsetzungsbeschluss liegt ein Streit- und Gegenstandswert von 10.500 EUR zugrunde. Nach Erlass dieses Beschlusses wird der Wert auf 12.500 EUR festgesetzt. Somit weicht der Kostenfestsetzungsbeschluss von dem Wertfestsetzungsbeschluss ab. Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf die in dem Kostenfestsetzungsbeschluss berücksichtigte gerichtliche Verfahrensgebühr und die Anwaltsgebühren, weil der auf 12.500,00 EUR geänderte Wert noch innerhalb derselben Wertstufe von 10.000,01 EUR bis 13.000,00 EUR liegt, die auch Grundlage der Berechnung der Gebühren im Kostenfestsetzungsbeschluss war.
b) Antragsfrist
Gemäß § 107 Abs. 2 ZPO muss der Abänderungsantrag binnen einer Frist von einem Monat beim Gericht angebracht werden. Diese Frist beginnt mit der Zustellung des Wertfestsetzungsbeschlusses. Bedarf es einer solchen Zustellung nicht, ist die Verkündung des Wertfestsetzungsbeschlusses maßgebend (§ 107 Abs. 2 S. 2 ZPO).
Da es sich bei der vorgenannten Monatsfrist nicht um eine Notfrist handelt, ist diese auch nicht verlängerbar. Auch eine Wiedereisetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Aus diesem Grunde sollte im Büro des Prozessbevollmächtigten bei Zustellung oder Verkündung eines die ursprüngliche Wertfestsetzung abändernden Beschlusses die Monatsfrist des § 107 Abs. 2 ZPO stets im Fristenkalender notiert werden. Innerhalb dieser Frist ist dann zu prüfen, ob die Streitwertänderung zu einer für den Mandanten günstigeren Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren führt. Dann muss auch der Änderungsantrag beim Gericht des ersten Rechtszugs innerhalb dieser Monatsfrist eingereicht werden.