Der Entscheidung des OLG Celle (RVGreport 2016, 396 [Hansens]) hat folgender Sachverhalt zugrunde gelegen: Die Antragstellerin jenes Verfahrens hatte im September 2014 von einem Autohaus einen Pkw Skoda Yeti 2,0 l TDI erworben, der von dem sog. Abgasskandal des Herstellers betroffen war. Die Antragstellerin hatte mit Anwaltsschreiben vom 4.2.2016 den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, ohne zuvor Nacherfüllung zu verlangen, weil sie der Ansicht war, eine Nachbesserung des Mangels sei unmöglich. Das mit dem Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin befasste LG Hildesheim hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Das OLG Celle hat auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bejaht und die Sache zur Prüfung der Bedürftigkeit der Antragstellerin an das LG Hildesheim zurückverwiesen.
Zunächst hat das OLG Celle darauf hingewiesen, die Antragstellerin könne das Autohaus gem. §§ 346, 323 BGB i.V.m. §§ 433, 434, 437 BGB auf Rückabwicklung des Kaufvertrags in Anspruch nehmen, wenn die Kaufsache mit einem Sachmangel behaftet und die Nacherfüllungsphase erfolglos durchlaufen sei. Hier hatte allerdings die Antragstellerin davon Abstand genommen, das Autohaus gem. § 439 BGB auf Nacherfüllung in Anspruch zu nehmen. Vielmehr hatte sie unmittelbar den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt, weil sie der Ansicht war, dass eine Nachbesserung des Mangels unmöglich sei.
Das OLG Celle hat sodann festgestellt, dass Fahrzeuge mit einer manipulierten Abgassoftware mangelbehaftet i.S.v. § 434 Abs. 1 BGB seien. Dabei sei jedoch ungeklärt, ob dieser Mangel etwa mittels eines Software-Updates folgenlos für das Fahrzeug beseitigt werden könne. Die Antragstellerin hatte sich unter Hinweis auf beigefügte Unterlagen und eines vertiefenden Gutachtens darauf gestützt, eine Nachbesserung werde nachteilige Auswirkungen auf ihr Fahrzeug haben. Außerdem seien von dem Abgasskandal betroffene Pkw dauerhaft mit einem Makel behaftet, was zu einem merkantilen Minderwert führe.
Das OLG Celle hat darauf hingewiesen, dass diese Behauptungen der Antragstellerin, eine Behebung des Mangels sei ohne Auftreten von Folgeproblemen nicht möglich und führe trotz der von dem Hersteller vorgesehenen Nachbesserungsmaßnahmen bei dem Fahrzeug zu einer dauerhaften Wertminderung, nur mithilfe eines Sachverständigengutachtens auf ihre Richtigkeit hin geprüft werden könne. Wenn eine solche Nachbesserung wegen der geltend gemachten nachteiligen Folgen für das Fahrzeug objektiv unmöglich sei, sei sowohl das Rücktrittsbegehren gegenüber dem Autohaus als auch das Schadensersatzbegehren gegenüber dem Hersteller begründet.