Im Fall des OLG Hamm (Beschl. v. 21.6.2016 – 28 W 14/16) lag der dem Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Sachverhalt etwas anders. In jenem Fall hatte die Antragstellerin im Jahr 2011 ein Neufahrzeug vom Typ VW Polo Trendline 1,6 l TDI zum Preis von knapp 20.000 EUR gekauft. Im Oktober 2015 hatte die Antragstellerin erfahren, dass ihr Fahrzeug vom sog. Abgasskandal betroffen war. Deshalb warf die Antragstellerin der Antragsgegnerin vor, diesen Mangel arglistig verschwiegen zu haben. Sie verlange die Neulieferung eines mangelfreien Fahrzeugs in vergleichbarer Ausstattung und setzte hierzu vergeblich eine Frist vom 30.10.2015. Für die auf Nachlieferung eines entsprechenden Neufahrzeugs, Zug um Zug gegen Rückgabe des gelieferten VW Polo, wegen der Feststellung des Annahmeverzugs und wegen Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten wollte die Antragstellerin beim LG Essen Klage erheben und beantragte diesbezüglich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das LG hat der Antragstellerin die begehrte Prozesskostenhilfe u.a. mit der Begründung versagt, das Nachlieferungsbegehren der Antragstellerin sei unverhältnismäßig. Die Kosten und der Zeitaufwand einer Mängelbeseitigung seien nämlich im Verhältnis so gering, dass die Antragstellerin gehalten sei, zunächst diese Mangelbeseitigung zu fordern. Es sei nicht bekannt, dass die angekündigte Mangelbeseitigungsmaßnahme nicht greife oder mit anderen Nachteilen verbunden sei.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin hatte beim OLG Hamm Erfolg. Die beabsichtigte Nachlieferungsklage verspreche nämlich hinreichende Aussicht auf Erfolg und sei nicht mutwillig. Nach den Ausführungen des OLG Hamm hat die Antragstellerin schlüssig vorgetragen, dass ihr gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Nachlieferung eines Neufahrzeugs gem. § 439 Abs. 1 BGB zustehe. Sie habe nämlich erfolgreich geltend gemacht, das Fahrzeug habe bereits bei Übergabe einen Sachmangel i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB aufgewiesen. Insoweit ist das OLG Hamm der Auffassung der Antragsgegnerin nicht gefolgt, der der Antragstellerin gelieferte VW Polo entspreche der üblichen und berechtigter Weise von einem Käufer zu erwartenden Beschaffenheit, da es technisch sicher und fahrbereit sei und über alle Genehmigungen verfüge. Dem hat das OLG Hamm entgegengehalten, durch die Installation der Manipulationssoftware, die die korrekte Messung der Stickoxidwerte verhindere und im Prüfbetrieb niedrigere Ausstoßmengen vorspiegele, dürfte ein Fahrzeug von der bei vergleichbaren Fahrzeugen üblichen Beschaffenheit abweichen.
Nach den weiteren Ausführungen des OLG Hamm könne derzeit nicht abschließend festgestellt werden, ob die von der Antragstellerin gewählte Art der Nacherfüllung durch Nachlieferung eines neuen Fahrzeugs von der Antragsgegnerin gem. § 439 Abs. 3 BGB verweigert werden dürfe. Über den auf die Unverhältnismäßigkeit der begehrten Nachlieferung gestützten Einwand der Antragsgegner könne im Prozesskostenhilfeverfahren nämlich nicht entschieden werden. Dies sei vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe notwendige hinreichende Erfolgsaussicht ist nach Auffassung des OLG Hamm im Regelfall schon dann zu bejahen, wenn die Entscheidung von der Klärung schwieriger Rechts- und Tatfragen abhängt.