(BGH, Beschl. v. 16.8.2016 – VI ZR 634/15) • Bei behaupteten Hygieneverstößen kann das behandelnde Krankenhaus eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Maßnahmen treffen, die es ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die (vom Sachverständigen ausgeführten) für ein behandlungsfehlerfreies Vorgehen notwendigen Hygienebestimmungen eingehalten wurden, wenn der Patient konkrete Anhaltspunkte für einen Hygienevorstoß vorgetragen hat. Dies kann der Fall sein, wenn er insb. darauf hingewiesen hat, dass er als frisch operierter Patient neben einen Patienten gelegt worden war, der unter einer offenen, mit einem Keim infizierten Wunde im Kniebereich litt und sein „offenes Knie“ allen Anwesenden zeigte. Dieser Vortrag genügt, um eine erweiterte Darlegungslast des Krankenhauses auszulösen. Denn an die Substantiierungspflichten der Parteien im Arzthaftungsprozess sind nur maßvolle und verständige Anforderungen zu stellen.

ZAP EN-Nr. 750/2016

ZAP F. 1, S. 1159–1159

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