Im allgemeinen Sprachgebrauch hat sich kein abweichender Wortsinn entwickelt, daher ist diese Definition für Geschäftsraummiete zugrunde zu legen (BGH, Urt. v. 26.9.2012 – XII ZR 112/10, NZM 2013, 85). Sowohl der Begriff "Verwaltungskosten", als auch der Begriff "Kosten der Hausverwaltung" genügt dem Bestimmtheitserfordernis und dem Transparenzgebot für eine wirksame Umlegungsvereinbarung (BGH, Urt. v. 10.9.2014 – XII ZR 56/11, NZM 2014, 830; a.A. LG Essen NZM 2016, 265; hier wird eine nähere Beschreibung des Begriffs gefordert). Der BGH zieht als Orientierungshilfe § 1 Abs. 2 BetrKV und § 26 Abs. 1 II. BV heran, wenngleich diese Bestimmungen nicht direkt anwendbar sind und trotz der Tatsache, dass im Einzelfall andere Verwaltungskosten auftauchen können (s. hierzu auch OLG Köln GuT 2008, 31; a.A. OLG Rostock GuT 2008, 200).

 

Praxishinweis:

Um zu verhindern, dass Verwaltungstätigkeiten, deren Kosten grundsätzlich umgelegt werden könnten, nicht wirksam umgelegt wurden, empfiehlt es sich, diese einzeln aufzuzählen (s. Schmidt NZM 2008, 562 [565]). Die Kosten einer Fremdverwaltung (KG GE 2004, 234) sind ebenso umfasst wie Kosten der Eigenverwaltung (AG Offenbach WuM 1999, 30). Allerdings darf sich die Verwaltervergütung nur auf Tätigkeiten beziehen, die als Verwaltung anzusehen sind (OLG Hamburg ZMR 2003, 181).

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