Nach dem Beschluss des BVerwG vom 22.1.2016 (10 B 13.15) bewirkt die Mindestbeitragsregelung des Versorgungswerks der Rechtsanwaltskammer keine gleichheitswidrige mittelbare Diskriminierung von Kinder erziehenden Rechtsanwältinnen mit einer Teilzeitbeschäftigung von weniger als 50 %. Beschränke sich eine Rechtsanwältin aufgrund ehelichen Einvernehmens über den Umfang der Erwerbstätigkeit der Ehegatten und ihrer Beteiligung an der Haushaltsführung und Kindererziehung nach § 1356 Abs. 1 BGB auf eine geringfügige Teilzeitbeschäftigung, während der Ehepartner einer Vollzeit-Erwerbstätigkeit nachgehe, stehe ihr zur Finanzierung des nicht durch das eigene Arbeitsentgelt zu deckenden Bedarfs ein Anspruch auf Familienunterhalt nach §§ 1356 Abs. 2; 1360 und 1360a Abs. 1 und 2 BGB zu. Zum Familienunterhalt zählten auch Aufwendungen für die Altersvorsorge (BGHZ 169, 200 Rn 34).

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