1. Aufwendungsersatz eines Rechtsanwalts für seine Tätigkeit als dienststellenfremder Beisitzer in einer Einigungsstelle
Wird aufgrund gesetzlicher Vorgaben (vgl. etwa § 85 Abs. 1 S. 1, 3 SächsPersVG) bei der Dienstbehörde eine Einigungsstelle gebildet, die aus je drei Beisitzern besteht, die von der Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen, trägt die Dienststelle die durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten.
Die Einigungsstelle kann zwar nicht mit dem Personalrat gleichgesetzt werden, sondern stellt ein eigenständiges Organ der Dienststellenverfassung dar. Sind keine speziellen gesetzlichen Regelungen über die Kostentragungspflicht hinsichtlich der Tätigkeit der Einigungsstelle gegeben, gelten die allgemeinen personalvertretungsgesetzlichen Bestimmungen zu den von der Dienststelle zu tragenden Kosten der Personalvertretung. Diese sind zwar nicht unmittelbar, wegen der zuschließenden Regelungslücke aber entsprechend für die kostenverursachende Tätigkeit der Einigungsstelle anzuwenden, weil sie Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens sind, wonach die Dienststelle die Kosten aller im Personalvertretungsgesetz vorgesehenen Institutionen zu tragen hat (vgl. BVerwGE 89, 93, 99 zu den Regelungen des § 44 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 71 Abs. 1 S. 1, 2 BPersVG).
Für den Kostenersatz eines dienststellenfremden Beisitzers ist nach dem Beschluss des BVerwG vom 24.2.2016 (5 P 2.15, ZTR 2016, 419 ff. = NZA-RR 2016, 389 ff. = DokBer 2016, 190 ff. = ZfPR online 2016, Nr. 7–10) in materieller Hinsicht zu konkretisieren, dass sich der mit der Bestellung eines dienststellenfremden Beisitzers verursachte und mit der Beisitzertätigkeit ausgelöste Kostenaufwand nach dem Gegenstand der Verhandlungen der Einigungsstelle als angemessen und erforderlich darstellen muss. Dabei sei auch der Grundsatz der Chancengleichheit zu beachten. In verfahrensmäßiger Hinsicht sei erforderlich, dass der Personalrat eine die materiellen Vorgaben berücksichtigende Abwägungsentscheidung treffe. Die Personalvertretung habe spätestens bei der Beschlussfassung über die Bestellung eines (dienststellenfremden) Beisitzers die Entstehung etwaiger Honorarforderungen als deren mittelbare Folge zu berücksichtigen.
Hinweis:
Fehlt es an einer solchen Abwägungsentscheidung und hat der Beisitzer, der den Beruf des Rechtsanwalts ausübt, keine Honorarabrede getroffen, kann er von der Dienststelle allenfalls die dort üblicherweise gewährte Entschädigung, nicht aber die für seine Berufsgruppe übliche anwaltliche Vergütung verlangen BVerwG a.a.O.).
2. Heranziehung zum Mindestbeitrag zum Versorgungswerk
Nach dem Beschluss des BVerwG vom 22.1.2016 (10 B 13.15) bewirkt die Mindestbeitragsregelung des Versorgungswerks der Rechtsanwaltskammer keine gleichheitswidrige mittelbare Diskriminierung von Kinder erziehenden Rechtsanwältinnen mit einer Teilzeitbeschäftigung von weniger als 50 %. Beschränke sich eine Rechtsanwältin aufgrund ehelichen Einvernehmens über den Umfang der Erwerbstätigkeit der Ehegatten und ihrer Beteiligung an der Haushaltsführung und Kindererziehung nach § 1356 Abs. 1 BGB auf eine geringfügige Teilzeitbeschäftigung, während der Ehepartner einer Vollzeit-Erwerbstätigkeit nachgehe, stehe ihr zur Finanzierung des nicht durch das eigene Arbeitsentgelt zu deckenden Bedarfs ein Anspruch auf Familienunterhalt nach §§ 1356 Abs. 2; 1360 und 1360a Abs. 1 und 2 BGB zu. Zum Familienunterhalt zählten auch Aufwendungen für die Altersvorsorge (BGHZ 169, 200 Rn 34).