1. Verbot gewerblicher Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers
Will ein Wirtschaftsprüfer eine weitere berufliche Tätigkeit ausüben, stellt sich die Frage, ob diese mit dem Beruf als Wirtschaftsprüfer vereinbar ist. Maßgebliche Regelung zur Beantwortung dieser Frage ist § 43a Abs. 3 WPO, der vorsieht, dass Berufsangehörige u.a. keine gewerblichen Tätigkeiten ausüben dürfen (Nr. 1). Gewerblich im Sinne der Vorschrift sind selbstständige und dauerhaft ausgeübte Tätigkeiten, die maßgeblich von erwerbswirtschaftlichem Streben nach Gewinn gekennzeichnet sind. Unerheblich ist insoweit, ob der Wirtschaftsprüfer im eigenen oder fremden wirtschaftlichen Interesse handelt und in welcher Rechtsform die Tätigkeit ausgeübt wird. Da die Wirtschaftsprüferordnung den Begriff der gewerblichen Tätigkeit selbst nicht näher erläutert, muss der berufsrechtliche Gewerbebegriff mit den Merkmalen der Selbstständigkeit, der Dauerhaftigkeit und des Gewinnstrebens Ausgangspunkt für seine Interpretation sein (vgl. BGHSt 42, 55, 60 f.; BFHE 234, 379 Rn 12; vgl. Hense/Ulrich, WPO Kommentar, 2. Aufl. 2013, § 43a Rn 66).
Nach dem Urteil des BVerwG vom 20.1.2016 (10 C 24.14, WPK Magazin 2016, Nr. 2, 76 ff. = DStR 2016, 1629 f. = NVwZ-RR 2016, 538 ff. = GewArch 2016, 295 ff.) werden damit auch organschaftliche Betätigungen eines Wirtschaftsprüfers für einen Unternehmensträger, die durch die gewerbliche Tätigkeit des Unternehmensträgers geprägt werden und sich daher ebenfalls als gewerblich darstellen, erfasst. Das Verbot der gewerblichen Betätigung diene einerseits dem Schutz des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Richtigkeit von Jahresabschlüssen und der darauf gegründeten wirtschaftlichen Entscheidungen (vgl. BT-Drucks 3/201, S. 55, BT-Drucks 12/5685, S. 27) und andererseits dem Schutz der Mandanten des Wirtschaftsprüfers davor, dass der Wirtschaftsprüfer die im Rahmen seiner Berufstätigkeit erworbenen Kenntnisse der Geschäftsvorgänge seines Mandanten im eigenen oder fremden wirtschaftlichen Interesse verwerte. Beiden Schutzzwecken sei nur dann genügt, wenn dem Wirtschaftsprüfer eine gewerbliche Tätigkeit untersagt sei.
Hinweis:
Das Verbot, neben einer Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer gewerbliche Tätigkeiten auszuüben, ist mit Unions- und Verfassungsrecht vereinbar (BVerwG a.a.O.).
2. Widerruf einer Approbation eines Zahnarztes wegen Unwürdigkeit
Aufgrund des Fehlverhaltens eines (Zahn-)Arztes von Gewicht kann der Widerruf der Approbation erwogen werden. Das setzt die Annahme der Berufsunwürdigkeit voraus (vgl. etwa § 4 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZHG). Allerdings ist die Feststellung der Berufsunwürdigkeit mit Blick auf den grundgesetzlich gewährleisteten Schutz der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Verhältnismäßigkeitsgebot an hohe Voraussetzungen geknüpft.
Anlass für den Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit können nur gravierende Verfehlungen sein, die geeignet sind, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig zu erschüttern. Der Betroffene muss ein schwerwiegendes Fehlverhalten gezeigt haben, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines (Zahn-)Arztes nicht zu vereinbaren ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.2.2014 – 3 B 68.13, juris Rn 10).
Das BVerwG hebt in seinem Beschluss vom 16.2.2016 (3 B 68.14, ZInsO 2016,795 f. = ZVI 2016, 271 ff. = InsbürO 2016, 344) hervor, dass für den Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit allein darauf abzustellen ist, ob sich der Betreffende eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen/zahnärztlichen Berufs ergibt. Liege im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens Berufsunwürdigkeit vor, sei die Approbation zwingend zu widerrufen. Die Feststellung der Unwürdigkeit verlange ein schwerwiegendes Fehlverhalten, bei dessen Würdigung alle Umstände der Verfehlung(en) zu berücksichtigen seien. Seien die Voraussetzungen der Berufsunwürdigkeit erfüllt, sei der mit dem Widerruf der Approbation verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit gerechtfertigt, ohne dass es einer zusätzlichen Abwägung mit den persönlichen Lebensumständen des Betroffenen bedürfe.
Hinweis:
Die in einem rechtskräftigen Strafurteil getroffenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen können regelmäßig zur Grundlage der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen gemacht werden, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen ergeben (BVerwG Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 111 Rn 10).
Autor: VorsRiVG Prof. Dr. Bernd Andrick, Gelsenkirchen
ZAP F. 19 R, S. 1181–1194