Voraussetzung für die Gelegenheit zu einer Erklärung nach § 243 Abs. 5 S. 3 StPO ist zunächst ein Antrag des Angeklagten oder des Verteidigers für den Angeklagten. Über den Antrag des Verteidigers entscheidet in der Hauptverhandlung zunächst der Vorsitzende (§ 238 Abs. 1 StPO). Dieser ist verpflichtet (vgl. BT-Drucks 18/11277, S. 34), dem Verteidiger die Möglichkeit zur Eröffnungserklärung zu gewähren. Der Vorsitzende hat kein Ermessen. Auch der Zeitpunkt der Erklärung ist als "Eröffnungserklärung" vorgegeben.
Hinweis:
Gewährt der Vorsitzende das Erklärungsrecht nicht, muss der Verteidiger das, wenn er es später mit der Revision rügen will, nach § 238 Abs. 2 StPO beanstanden.
Voraussetzung für eine Erklärung nach § 243 Abs. 5 S. 3 StPO ist weiter, dass es sich um ein besonders umfangreiches erstinstanzliches Verfahren beim LG oder OLG handelt, in dem die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird. Die Formulierung entspricht der Formulierung im neuen § 213 Abs. 2 StPO. Die Neuregelung gilt also nicht für das Berufungsverfahren.
Hinweis:
Die Abgabe eines "Opening Statement" in anderen als in den in § 243 Abs. 2 S. 3 genannten Verfahren ist nicht ausgeschlossen.
Die Erklärung des Verteidigers erfolgt grundsätzlich mündlich in der Hauptverhandlung. Nach § 243 Abs. 5 S. 4 Hs. 1 StPO kann der Vorsitzende dem Verteidiger aber aufgeben, "die weitere Erklärung schriftlich einzureichen, wenn ansonsten der Verfahrensablauf erheblich verzögert würde". Das ist ein an bestimmte Voraussetzungen geknüpfter Verweis auf § 257a StPO. Der Vorsitzende kann dem Verteidiger aber nicht von vornherein aufgeben, die Erklärung schriftlich einzureichen. Das gilt nur für die "weitere Erklärung". Voraussetzung ist zudem, dass durch die weitere mündliche Erklärung der Verfahrensablauf "erheblich verzögert" würde. Zu der Frage, wann dies der Fall ist, schweigen sich die Neuregelung und auch die Gesetzesmaterialien aus. Das wird sicherlich von den Umständen des Einzelfalls abhängen und sich auf die geplante Gesamtdauer des Verfahrens beziehen müssen. Bei einem Verfahren, das ohnehin schon länger als zehn Hauptverhandlungstage dauert, wird eine Verfahrensverzögerung von ein oder zwei Stunden noch nicht erheblich sein.
Schließlich wird in § 243 Abs. 5 S. 4 Hs. 2 StPO auf § 249 Abs. 2 S. 1 StPO verwiesen. Das gibt dem Vorsitzenden die Möglichkeit anzuordnen, dass die weitere schriftliche Erklärung, bei der es sich um eine Urkunde handelt, im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt wird.