a) Revision (§ 153a StPO)
Änderungen im Überblick:
- Normen: §§ 153a, 347 StPO
- Sachlicher Anwendungsbereich: Revisionsverfahren
- Verteidigerstrategie: ggf. noch im Revisionsverfahren Einstellung anregen
Nach § 153a StPO a.F. war eine Einstellung nach § 153a StPO nur möglich "bis zum Ende der Hauptverhandlung, in der die tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden können". Damit schied die Einstellungsmöglichkeit im Revisionsverfahren aus. Um auch dem Revisionsgericht die Möglichkeit einer Einstellung gegen Auflagen und Weisungen nach § 153a StPO zu geben, ist diese Einschränkung entfallen. Es kann in Zukunft also eine Einstellung nach § 153a StPO auch noch im Revisionsverfahren erfolgen (vgl. BT-Drucks 18/11277, S. 30 – "Ausnahme"). Die nach § 153a Abs. 2 S. 1 StPO erforderliche Zustimmung der Staatsanwaltschaft erteilt die Staatsanwaltschaft beim Revisionsgericht (BT-Drucks 18/1277, S. 30), also die Generalstaatsanwaltschaft (GStA) oder der Generalbundesanwalt (GBA).
b) Kostenbeschwerde (§ 464b StPO)
Änderungen im Überblick:
- Norm: § 464b StPO
- Sachlicher Anwendungsbereich: Kostenbeschwerdeverfahren
- Verteidigerstrategie: einheitliche Fristen beachten
Auf das strafverfahrensrechtliche Kostenfestsetzungsverfahren, einschließlich der gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss statthaften Rechtsbehelfe, sind nach § 464b S. 3 StPO die Vorschriften der ZPO entsprechend anzuwenden. Die überwiegende Meinung ging allerdings davon aus, dass § 311 Abs. 2 Hs. 1 StPO zur Anwendung kam, wonach die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde eine Woche betrug (vgl. BGHSt 48, 106; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2000, 254; OLG Koblenz NJW 2005, 917; weitere Nachw. bei Meyer-Goßner/Schmitt, § 464b Rn 7 und bei Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, Teil A: Kostenfestsetzung und Erstattung in Bußgeldsachen, Rn 1376 ff.). Demgegenüber beträgt die Frist zur Erhebung der Erinnerung nach § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG zwei Wochen. Folge dieser Regelung war, dass je nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes und ohne sachlichen Grund unterschiedlich lange Rechtsbehelfs- bzw. Rechtsmittelfristen zu beachten waren.
Das ist durch einen neuen Satz 4 in § 464b StPO geändert worden. Dieser sieht als Ausnahme von § 311 Abs. 2 Hs. 1 StPO nun eine zweiwöchige Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde im Rahmen der Kostenfestsetzung vor. Damit ist die Beschwerdefrist an diejenige zur Einlegung der Erinnerung nach § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG angeglichen worden, was sachgerecht erscheint.
Autor: Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Münster/Augsburg
ZAP F. 22, S. 1203–1216