Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Arbeitslosengeld II. Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Sozialgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Sozialhilfe) haben.
Die Berechnung und Bewilligung des Arbeitslosengeldes II ist geprägt vom sog. Monatsprinzip, das in zahlreichen Vorschriften des SGB II zu finden ist. Konkret bestimmt § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II, dass laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen. Zwar kennen das SGB II und die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) auch Abweichungen von diesem Monatsprinzip, deren Anwendung erfordert jedoch das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen (BSG, Urt. v. 30.3.2017 – B 14 AS 18/16 R).
Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung (vgl. § 19 Abs. 1 SGB II). Soweit einzelne Mietnebenkosten – wie z.B. bei einer Betriebs- und Heizkostennachforderung – in einer Summe fällig werden, sind sie als tatsächlicher aktueller Bedarf im Monat ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen. Nachforderungen, die nach regelmäßiger Übernahme der Nebenkostenvorauszahlungen bzw. -abschläge der jeweiligen Monate entstehen, gehören dann als einmalig geschuldete Zahlungen grundsätzlich zum tatsächlichen aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat der weiterhin bewohnten Unterkunft eines Leistungsberechtigten nach dem SGB II (BSG a.a.O.).
Hinweis:
Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (vgl. § 28 Abs. 1 SGB II).
Beispiel:
Die Kosten aufgrund eines Schulungsvertrags mit einem privaten Träger (Schulgeld) gehören zwar nicht zum Regelbedarf, da sie nur bei einzelnen Schülern anfallen, die keine öffentliche – kostenfreie – Schule besuchen; indes wird aufgrund der Schulgeldfreiheit für öffentliche Schulen, mit denen der Staat seinen Erziehungsauftrag ausfüllt, der allgemeine Bedarf von Kindern und Jugendlichen an Schulbildung ausreichend gedeckt. Die gesetzgeberische Entscheidung, die allgemeine Schulbildung kostenfrei zu gewährleisten, bewirkt eine – existenzsicherungsrechtlich – ausreichende Deckung hinsichtlich des Bildungsbedarfs als Element der Daseinsvorsorge, mit der Folge, dass Kosten für den Besuch einer von den Eltern gewählten Privatschule als Mehrbedarfe nicht anzuerkennen sind (LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27.9.2017 – L 18 AS 932/17).
Leistungsberechtigte erhalten den Regelbedarf nach § 20 SGB II, ggf. Mehrbedarfe nach § 21 SGB II (z.B. für Kinder) und den Bedarf für Unterkunft und Heizung (vgl. § 22 SGB II). Von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden nicht nur Leistungen für laufende, sondern auch für einmalige Bedarfe für Unterkunft und Heizung erfasst; durch diese existenzsichernden Leistungen soll der persönliche Lebensbereich "Wohnung" geschützt werden, so dass sich der Leistungsanspruch nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II auf die Sicherung des Grundbedürfnisses des Wohnens bezieht und deshalb grundsätzlich nur die Übernahme der Aufwendungen für die tatsächlich genutzte konkrete Wohnung umfasst, die den aktuell bestehenden Unterkunftsbedarf deckt (BSG, Urt. v. 30.3.2017 – B 14 AS 13/16 R).
Bei Pflichtverletzungen des Leistungsberechtigten sieht § 31a SGB II eine Minderung des Arbeitslosengeldes II vor. Pflichtverletzungen sind insbesondere:
- die Weigerung, die in einer Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt festgelegten Pflichten zu erfüllen,
- Verweigerung zumutbarer Arbeitsaufnahme,
- Nichtantritt oder Abbruch einer zumutbaren Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit,
- absichtliche Verminderung von Einkommen oder Vermögen, § 31 SGB II,
- Meldeversäumnisse, § 32 SGB II.
Hinweis:
Leistungsberechtigte sind verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist, § 12a S. 1 SGB II. In diesem Zusammenhang steht häufig die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Beantragung vorgezogener Altersrente in Streit. Eine aktuelle Darstellung der Einzelfragen zur Zwangsverrentung findet man bei Unger (s. Infobrief SGB II 10/2017, S. 2).