Rauchen ist nicht nur in der Öffentlichkeit Gegenstand von Streitigkeiten, sondern auch vor Gericht. Es kommen folgende Fallgestaltungen vor:
aa) Vermieter gegen Mieter
Beispiele:
- Der Mieter ist zur Nutzung des gemieteten Wohnraums innerhalb der durch die vertraglichen Vereinbarungen gezogenen Grenzen berechtigt (§ 535 Abs. 1 S. 1 BGB). Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten (§ 538 BGB). Eine das Rauchen in der gemieteten Wohnung untersagende oder einschränkende Vereinbarung haben die Parteien (...) nicht getroffen. Liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, verhält sich ein Mieter, der in der gemieteten Wohnung raucht und hierdurch während der Mietdauer Ablagerungen verursacht, grundsätzlich nicht vertragswidrig (BGH, Urt. v. 28.6.2006 – VIII ZR 124/05).
- Das Rauchen in einer Mietwohnung geht über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus und begründet eine Schadensersatzpflicht des Mieters, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen i.S.d. § 28 Abs. 4 S. 3 der Zweiten Berechnungsverordnung beseitigen lassen, sondern darüber hinaus gehende Instandsetzungsarbeiten erfordern (BGH, Urt. v. 5.3.2008 – VIII ZR 37/07).
- Eine Geruchsbelästigung der Mitmieter durch Zigarettenrauch, die ein Mieter durch einfache und zumutbare Maßnahmen (etwa die Lüftung über die Fenster) verhindern könnte, kann im Einzelfall zwar eine Störung des Hausfriedens und eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten des Mieters (Gebot der Rücksichtnahme) darstellen, insbesondere, wenn die Intensität der Beeinträchtigungen ein unerträgliches und gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreicht. Im Streitfall war dem BGH allerdings eine Beurteilung, ob eine die fristlose Kündigung gem. § 569 Abs. 2 BGB rechtfertigende "nachhaltige Störung des Hausfriedens" oder auch nur eine die ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB rechtfertigende "schuldhafte nicht unerhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten des Mieters" vorlag, nicht möglich, weil die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung auf einer lückenhaften und unter Verletzung prozessualer Vorschriften erfolgten Tatsachenfeststellung beruhte (BGH v. 18.2.2015 – VIII ZR 186/14).
- Ein Mieter, der in der angemieteten Wohnung raucht, verhält sich grundsätzlich nicht vertragswidrig (s. u.a. BGH, Urt. v. 28.6.2006 – VIII ZR 124/05). Ein Schadensersatzanspruch wegen Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn die Wohnung durch das Rauchen derart beschädigt wird, dass die Gebrauchsspuren im Rahmen der Vornahme von üblichen Schönheitsreparaturen i.S.d. § 28 Abs. 4 S. 3 der Zweiten Berechnungsverordnung nicht mehr beseitigt werden können (BGH v. 18.3.2015 – VIII ZR 242/13, Rn 13).
Hinweis:
Zu den Möglichkeiten der vertraglichen Einschränkung des Rauchens s. Wietz (WuM 2014, 518).
bb) Mieter gegen Mieter
Einem Mieter steht gegenüber demjenigen, der ihn in seinem Besitz durch sog. Immissionen stört (zu diesen gehören Lärm, Gerüche, Ruß und eben auch Tabakrauch), grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch zu. Das gilt auch im Verhältnis von Mietern untereinander. Der Abwehranspruch ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Rauchen eines Mieters im Verhältnis zu seinem Vermieter grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehört. Denn vertragliche Vereinbarungen zwischen einem Mieter und seinem Vermieter rechtfertigen nicht die Störungen Dritter. Der Abwehranspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn die mit dem Tabakrauch verbundenen Beeinträchtigungen nur unwesentlich sind. Der Unterlassungsanspruch besteht nicht uneingeschränkt. Es kollidieren zwei grundrechtlich geschützte Besitzrechte, die in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden müssen. Das Maß des zulässigen Gebrauchs und der hinzunehmenden Beeinträchtigungen ist nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zu bestimmen. Im Allgemeinen wird dies auf eine Regelung nach Zeitabschnitten hinauslaufen (BGH, Urt. v. 16.1.2015 – V ZR 110/14).
Hinweis:
Enthält eine Hausordnung Beschränkungen des Rauchens, kann sich auch ein Mieter gegenüber anderen Mietern darauf berufen, da die Hausordnung auch eine Vereinbarung zugunsten anderer Mieter i.S.v. § 328 BGB darstellt (s.o.).
cc) Wohnungseigentümer gegen Wohnungseigentümer
Aufgrund der weiten Regelungs- und Gestaltungsfreiheit können die Wohnungseigentümer ein generelles Rauchverbot auch in den Wohnungen vereinbaren (Kümmel/Niedenführ, a.a.O., § 15 Rn 6; Hügel ZWE 2010, 18).
Durch Beschluss, etwa durch eine Hausordnung, kann das Rauchen nur eingeschränkt werden, soweit durch das Rauchen unzumutbare Nachteile i.S.v. § 14 Nr. 1 WEG zu besorgen sind. Denkbar ist also ein Beschluss, der das Rauchen auf dem Balkon zeitlich einschränkt.
Beispiele:
- Ein Raucher hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass aus seiner Eigentumswohnung sowie von dem zu dieser Wohnung gehörenden Balkon Zigarettenrauch in die Wohnung der darüber wohnenden Eigentümer dringt, und zwar zu folgenden Zeiten: ...