Algerien, Marokko und Tunesien sowie Georgien sollen nach dem Willen der Bundesregierung asylrechtlich als sichere Herkunftsstaaten eingestuft werden. Dies geht aus einem Gesetzentwurf der Bundesregierung hervor (vgl. BT-Drucks 19/5314).
Wie die Bundesregierung zur Begründung ausführt, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiärem Schutz bei Antragstellern aus diesen Staaten nur in wenigen Einzelfällen vor. Durch die zahlreichen, zumeist aus nicht asylrelevanten Motiven gestellten Asylanträge würden Bund, Länder und Kommunen mit erheblichen Kosten für die Durchführung der Verfahren sowie für die Versorgung der in Deutschland aufhältigen Asylsuchenden belastet. Dies gehe zu Lasten der tatsächlich schutzbedürftigen Asylsuchenden, da für sie weniger Kapazitäten zur Verfügung stünden.
Daher sollen die vier genannten Länder als sichere Herkunftsstaaten eingestuft werden, um Asylverfahren ihrer Staatsangehörigen schneller bearbeiten und – im Anschluss an eine negative Entscheidung über den Asylantrag – den Aufenthalt in Deutschland schneller beenden zu können. Deutschland werde dadurch als Zielland für aus nicht asylrelevanten Motiven gestellte Asylanträge weniger attraktiv, heißt es in der Vorlage weiter. Der Individualanspruch auf Einzelfallprüfung soll durch die angestrebte Einstufung aber unberührt bleiben.
Im vergangenen Jahr hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) den Angaben zufolge insgesamt 15.148 Entscheidungen über Asylanträge von Angehörigen der vier genannten Staaten getroffen. In sieben Fällen (drei georgische, ein algerischer, zwei marokkanische und ein tunesischer Staatsangehöriger) wurde danach Asyl nach Art. 16a GG gewährt. Insgesamt 145 Personen (15 georgische, 32 algerische, 87 marokkanische und elf tunesische Staatsangehörige) sei Flüchtlingsschutz gewährt worden und bei weiteren 159 Personen (davon 27 georgische, 45 algerische, 70 marokkanische und 17 tunesische Staatsangehörige) subsidiärer Schutz. Die Anerkennungsquote (Asylgewährung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz) habe im Jahr 2017 für Georgien 0,6 %, für Algerien 2,0 %, für Marokko 4,1 % und für Tunesien 2,7 % betragen.
Mit dem Gesetzentwurf soll zugleich Asylbewerbern aus den genannten Staaten, die am Tag des Kabinettbeschlusses bereits mit Zustimmung der Ausländerbehörde in einem Beschäftigungsverhältnis standen, die Weiterbeschäftigung und Aufnahme weiterer Beschäftigungen ermöglicht werden. Davon umfasst sein sollen auch alle in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübten Formen der Berufsausbildung; zudem sollen Beschäftigte qualifizierter Berufsausbildungen, für die bis zum Tag des Kabinettbeschlusses zu dem Gesetzentwurf ein Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen wurde, aufgenommen werden können.
[Quelle: Bundestag]