(BGH, Urt. v. 24.7.2018 – II ZR 305/16) • Einen Altgesellschafter trifft die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insb. über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken, zutreffend, verständlich und vollständig aufzuklären. Der aufklärungspflichtige Altgesellschafter, der sich zu den vertraglichen Verhandlungen über einen Beitritt eines von der Komplementärin der Fondsgesellschaft eingeschalteten Vertriebs bedient und daher diesem oder von diesem eingeschalteten Untervermittlern die von ihm geschuldete Aufklärung der Beitrittsinteressenten überlässt, haftet dabei über § 278 BGB für deren unrichtige oder unzureichende Angaben. Er muss sich das Fehlverhalten von Personen, die er mit den Verhandlungen zum Abschluss des Beitrittsvertrags ermächtigt hat, zurechnen lassen. Hinweis: Der BGH verweist zur Begründung auf seine st. Rspr., wonach derjenige, der eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung behauptet, die Darlegungs- und Beweislast trägt. Die andere Partei muss im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen, wie sie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll. Der Anspruchsteller muss dann nachweisen, dass diese Darstellung nicht zutrifft. Diese Grundsätze gelten auch für behauptete Aufklärungs- und Beratungsmängel im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage (BGH, Urt. v. 19.10.2017 – III ZR 565/16; v. 5.5.2011 – III ZR 84/10; v. 24.1.2006 – XI ZR 320/04).

ZAP EN-Nr. 637/2018

ZAP F. 1, S. 1155–1155

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